Mein Sohn wurde am 18.11.16 geboren. Für die Elterngeldberechnung wurden nicht die letzten 12 Monate vor der Geburt herangezogen, sondern das Steuerjahr 2015, da ich 2015 einmalig im Juni eine Honorartätigkeit bei meinem alten Angestelltenverhältnis durchgeführt habe. Seit 15.07.2015 bin ich durchgehend bei meinem neuen Arbeitsgeber angestellt tätig ohne jegliche selbstständige Tätigkeit. Mein Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid vom 13.3.2017 wurde am 21.4.2017 abgelehnt mit der Hinweis, dass die Gesetzeslage besagt, dass bei einer selbstständigen Tätigkeit das letzte Steuerjahr herangezogen wird, was sich bei mir sehr negativ auswirkt, da ich im Kalenderjahr 2015 deutlich weniger verdient habe als in den 12 Monaten vor der Geburt. Im Kalenderjahr 2015 hatte ich zum einen bei meinem alten Arbeitgeber ein wesentlich geringeres Gehalt und 1 Monat durch unbezahlten Urlaub und Jobwechsel kein Einkommen . Gibt es eine Chance, dass nur die letzten 12 Monate berücksichtigt werden, da die Selbstständigkeit beim alten Arbeitgeber 16 Monate davor bestand?
von Julia12 am 08.05.2017, 15:47