Sandra_Ho
Hallo, ich habe für mein 1. Kind (03.06.2021 geboren) EG wie folgt bezogen: - 6 Monate Basis Elterngeld - 12 Monate Elterngeld Plus (bis 02.11.2022) - Mutterschaftsgeld 28. Mai 2021 - 01.10.2021; Frühgeburt) - Ich bin weiterhin in Elternzeit und hatte durchweg kein weiteres Einkommen. Mein 1. Kind hat seinen 14. Lebensmonat somit am 02.08.2022 vollendet. Nun bin ich wieder schwanger (ET: 17.04.2023). Bin ich richtig informiert, dass die Monate von Mai 2021 (Beginn Mutterschutz 1. Kind) bis August 2022 bei der neuen Berechnung des Elterngeldes für mein 2. Kind ausgeklammert werden? Sprich, der Bemessungszeitraum wäre: - November 2020 - April 2021 - September 2022 - Februar 2022 (da ich im März in Mutterschutz gehe). Bin total verunsichert, da ich nun schon Meinungen hörte, dass nur Basis Elterngeldmonate ausklammerungsfähig sind. Basiselterngeld hatte ich nur bis 02.12.2021. Ich freue mich über eine Antwort. Viele Grüße Sandra
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist. Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB
MamaausM2
Nein alle Elterngeld Monate bis zum 14. Lebensmonat des älteren Kindes werden ausgeklammert!
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