Padobe
Hallo Frau Bader, Ich möchte mich in 2020 selbstständig machen, da ich nicht in meinen alten Job zurück kann. Gleichzeitig planen wir, in 2020 bzw. 2021 ein zweites Kind zu bekommen. Welcher Berechnungszeitraum fürs Elterngeld würde sich beim zweiten Kind für das Elterngeld ergeben, wenn die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind: - Oktober 2018 bis Dezember 2018 Mutterschutz Kind 1 - Dezember 2018 bis Januar 2020 Bezug Elterngeld Kind 1, also die ersten 14 Lebensmonate, davon ein Monat im Jahr der Selbstständigkeit. Danke und viele Grüße
Hallo, wenn es tatsächlich Einkünfte gibt, gilt: 1. Schritt: es gilt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr 2. Schritt: Prüfung: wurde in diesem Jahr MG oder EG (bis zum 14 LM9 von einem vorherigen Kind bezogen -> dann wird das Jahr davor genommen 3. Schritt: Schritt 2 wiederholen Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn die selbstständige Tätigkeit mit einem anderen Wert als 0 im Steuerbescheid 2020 auftaucht (also Gewinn oder Verlust erzielt hat), dann darfst du dir bei einem neuen Kind aussuchen, ob du das Jahr vor Geburt (also 2019 oder 2020, je nachdem, wann das neue Kind geboren wird) als Bemessungsgrundlage nehmen willst, oder 2017 (das Jahr vor Mutterschutz und Elterngeld). In allen Fällen gilt dann jeweils Januar bis Dezember, also das tatsächliche Kalenderjahr.
Padobe
Danke für die schnelle Hilfe! Also könnte ich bei einem Verlust in 2020 theoretisch auch den Bemessungszeitraum auf 2017 verschieben und das obwohl ich da noch nicht selbstständig war? Der 14. Lebensmonat, in dem ich auch Elterngeld bezogen habe, wäre im Januar 2020 und dies wärw auch gleichzeitig der erste Monat der Selbstständigkeit. Spielt es keine Rolle, wie viele Monate die Selbstsändigkeit in diesem Jahr bestand, um das gesamt Jahr ausklammern zu lassen? Dazu habe ich leider noch keine Gesetzestexte gefunden. Oder würde es Sinn machen, jetzt noch schnell für 2019 die Selbstständigkeit anzumelden?
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