Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite seit vielen Jahren angestellt und selbsständig, habe 10/2020 meine Tochter bekommen, Mutterschutz seit 08/2020, der Bemessungszeitraum für das Elterngeld war dementsprechend 2019. Anfang 2020 habe ich auch noch angestellt und selbstständig gearbeitet. 2021 und vorraussichtlich auch 2022 bin ich nun vollständig in Elternzeit und plane 2022 mein 2. Kind zu bekommen. Muss ich 2021 oder 2022 überhaupt nochmal meiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen, damit der Bemessungszeitraum wieder 2019 wird? Oder passiert das automatisch, da ich bis zur Geburt des 2. Kindes 2022 in Elternzeit sein werde. Vielen Dank für ihre Zeit und ihre Bemühungen!
von Inga12345 am 14.07.2021, 13:48