Sunnysusan
Hallo Frau Bader, ich hätte eine Frage zu meinem Elterngeld. Ich beziehe für mein erstes Kind bis Juli 2024 das Basis-Elterngeld und würde gerne ein Gewerbe anmelden. Die Zeit während des Elterngeldbezuges nutze ich, um das Geschäft aufzubauen (Online Werbung schalten, Reichweite erhöhen usw.) um im zweiten Elternjahr wenigstens etwas Geld zu verdienen. Das bedeutet ich werde während ich EG beziehe keine Einnahmen generieren und falls doch, die Rechnung auf die Zeit nach dem Bezug legen bzw. das Zufluss-Prinzip nutzen. Wir wünschen uns jedoch schon bald ein zweites Kind. Wenn dieses im Jahr 2024 geboren wird ist der Bemessungszeitraum für das Elterngeld das Jahr 2022 oder 2023? Das Problem ist nämlich, dass ich vor 2022 kein Geld verdient habe und die Angst zu groß ist, dass uns durch das Gwwrbe irgendwie ein anderes Kalenderjahr berechnet wird. Und wie ist es, wenn das Kind 2025 geboren wird? Welches Jahr ist wird dann zur Berechnung verwendet? Ganz liebe Grüße und einen schönen Start ins Wochenende Susan
Hallo, es zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt. Jahre mit Bezug von EG (bis zum 14. Lebensmonat) und MG können ausgeklammert werden. Der Ag muss zustimmen und die EG-Stelle wird hoffentlich sehr genau schauen, ob es ein wirklich betriebenes Gewerbe ist. Liebe Grüße NB
3wildehühner
https://www.rund-ums-baby.de/recht/Elterngeld_249207.htm
Sunnysusan
Hallo 3wildehühner, ja das stimmt. Bloß ich habe mich etwas blöd ausgedrückt bei der letzten Fragestellung, deswegen hier nochmals verständlicher. Ich hoffe das ist okay! LG
Dojii
Wenn das Kind 2024 geboren wird, ist eigentlich 2023 relevant. Du kannst wegen Elterngeldbezug aber auf 2022 ausklammern. Wenn das Kind 2025 geboren wird, ist eigentlich 2024 relevant, du kannst aber 2024 und 2023 wegen Elterngeldbezug ausklammern, dann gilt 2022. Rechne aber damit, dass die Elterngeldstelle hinterfragt wieso du genau jetzt eine Gewerbe anmeldest, wo du ja noch in Elternzeit bist und ja danach eigentlich zu deiner alten Arbeit zurückkehren müsstest. Dass dann auch praktischerweise direkt ein neues Kind kommt, könnte weitere Fragen aufwerfen. Beachte auch, dass du nicht einfach in einer laufenden Elternzeit ein (neues) Gewerbe anmelden darfst. Du brauchst dafür das OK deines aktuellen Arbeitgebers. Der könnte ggf. auch hinterfragen wieso du jetzt ein Gewerbe anmeldest, wo du doch nach der aktuellen Elternzeit eigentlich wieder zurückkommen willst.
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