Meikeli81
Hallo! Ich habe einige Fragen zu der Berechnung des Elterngeldes und zum (rechtzeitigen) Wechsel der Steuerklasse. Hintergrund ist Folgender: Als Geburtstermin unseres Kindes, ist der 31.07.2020 errechnet worden, d.h. Beginn des Mutterschutzes wäre der 19.06.2020. Aktuell befinden wir uns noch in Lohnsteuerklasse 3 (mein Mann) und 5 (ich), mir wurde nun geraten die Steuerklasse zum 01.01.2020 zu ändern/tauschen und auf einige Tage Mutterschutz zu verzichten (also bis einschließlich 30.06.) damit der Monat Juni noch in die Elterngeldberechnung mit einfließt. - Ist das tatsächlich so möglich, d.h. werden in diesem Fall die Monate Januar - Juni 2020 für die Berechnung meines Elterngeldes betrachtet und - falls ja - wann müssen wir den Antrag zu dem Wechsel der Steuerklasse spätestens einreichen damit er zum 01.01.2020 gültig ist? - Darf ich in dem Zeitraum in dem ich auf den Mutterschutz verzichte trotzdem Urlaub nehmen? - Wo und wann genau muss ich den Verzicht auf Mutterschutz einreichen? - Ist es problemlos möglich nach der Geburt bzw. nach dem Mutterschutz die Steuerklasse erneut zu ändern und stimmt es, dass es ratsam wäre die bessere Steuerklasse noch während der Zeit des Mutterschutzes zu behalten? Ich habe bereits in einigen Foren recherchiert und bei dabei immer wieder über die Regelung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG gestoßen, allerdings bin ich nicht sicher ob bzw. inwiefern mich dieser betrifft. Für eine kurze Rückmeldung und Beantwortung meiner Fragen wäre ich daher sehr dankbar! Herzliche Grüße Meike
Hallo, das ist alles so machbar, wie von Ihnen beschrieben - auch mit dem Urlaub, wenn kein BV ausgsprochen wird. Liebe Grüße NB
Dojii
Ja, das ist möglich. Wenn du auf den Mutterschutz im Juni 2020 verzichtest, wird dein Elterngeld auf Basis der Monate Juli 2019 bis Juni 2020 berechnet. Damit hättest du 6 mal die Steuerklasse 5 und 6 mal die Steuerklasse 3. Bei Gleichstand gilt laut BEEG die "neuere" Steuerklasse, also die 3. Du darfst die Zeit dann auch mit Urlaub überbrücken, wenn du willst. Das ganze Spiel funktioniert allerdings nicht, wenn du dich zu der Zeit in einem Beschäftigungsverbot befindest. In einem BV darf man nicht auf den Mutterschutz verzichten.
Felica
Frage bitte bei der EG-Kasse nach. Ich bin der Meinung das ist nicht mehr möglich, kann mich da aber irren.
Meikeli81
Danke für die Antworten! @Doji Kannst du mir denn auch sagen bis wann der Antrag zum Wechsel der Steuerklasse eingereicht werden muss damit er zum 01.01. gültig ist u. ob es problemlos möglich ist nach Geburt/Mutterschutz die Steuerklasse erneut zu ändern? DANKE & Liebe Grüße
Mitglied inaktiv
Ich bin mir da nicht sicher, ob man die Mutterschutzfrist durch Urlaub abkürzen darf. Im Gesetz steht nämlich nur diese eine Möglichkeit: "Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt." § 3, Abs. 1, MuSchG Da geht es um Arbeitsleistung, nicht um Urlaub nehmen. Urlaub ist keine Arbeitsleistung.
Dojii
@Felica: Man darf nicht mehr auf die Ausklammerung des Mutterschutzes vor Geburt verzichten, das wurde gerichtlich untersagt. Wenn der Mutterschutz in Anspruch genommen wird, muss er ausgeklammert werden. Man darf aber weiterhin noch freiwillig auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichten (und dann arbeiten gehen). Wieso man keinen Urlaub nehmen dürfen sollte erschließt sich mir nicht, immerhin verbraucht man dadurch nur bereits bestehenden Urlaub und der Arbeitgeber hat keinen Schaden.
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