Säger
Hallo Frau Bader, folgende Frage bezüglich des Bemessungszeitraum des Elterngeldes beim zweiten Kind innerhalb der Elternzeit und Elterngeldbezugs (Elterngeldplus - nichselbst. Arbeit) für das erste Kind. Die Mutterschutzfrist beginnt Anfang Januar, welcher der 19. Lebensmonat des ersten Kindes ist. Die Elterngeldstelle meint, dass der Bemessungszeitraum nur bis zum 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleibt. Wir verstehen im Gesetz, dass die vollen 19 Monate des Bezugs von Elterngeldplus unberücksichtig bleiben, da lt. §2b Bemessungzeitraum "im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat" zutrifft. In § 4 Absatz 1 Satz 1 trifft der zweite Satz auch zu: "(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird." Da ab dem 15. Lebensmonat aufeinanderfolgend Elterngeldplus von einem Elternteil bezogen wurde, gehen wir davon aus das diese Monate auch unberücksichtigt bleiben, aber die Elterngeldstelle meint nur die 14 Monate und die Monate 15-19 werden angerechnet für den Bezug des Elterngeldes für Kind2! Das wäre eine hohe finanzielle Einbuße, wenn lediglich der Bezug von 50% Elterngeld für 5 Monate angerechnet werden anstatt das volle Nettogehalt vor Geburt des ersten Kindes. Was stimmt nun und was können wir tun? Vielen Dank schonmal im voraus. Gruss
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