AnnMeyer
Liebe Frau Bader, unser Sohn ist am 04.12.2015 zur Welt gekommen. Ich habe Elterngeld beantragt und ging davon aus, dass der Bemessungszeitraum regulär die letzten 12 Monate vor der Geburt wäre. Ich war in Vollzeit nichtselbstständig angestellt und gab vollständigkeitshalber an, dass ich seit 2012 ein Kleingewerbe angemeldet hatte, welches bisher jedoch "ruhte". D.h. ich kam bisher neben meiner Vollzeitbeschäftigung und der Geburt unserer ersten Tochter 04/2013 gar nicht dazu, irgendein Einkommen zu generieren. Also Einkünfte aus selbstst. Tätigkeit = 0. Das habe ich auch der Elterngeldstelle in der Erklärung angegeben. Nun meinte die Sachbearbeiterin, dass dies nicht relevant sei - es reiche allein die Gewerbeanmeldung - und wäre es auch nur für einen Tag gewesen - dass nun ein Mischeinkommen vorliegt (welches faktisch!! nur dem Gehalt aus nichtselbstst. Arbeit besteht) und der Bemessungszeitraum auf 2014 verschoben wird bzw. Vorjahre. 2014 hatte ich wg. der Elternzeit für unser erstes Kind erst wieder ab Juni die Anstellung wieder aufgenommen. Das bedeutet ca. 5000 € Elterngeld weniger, welches nun fehlt und das mit finanziellen Verbindlichkeiten für die ganze Familie, da ich Alleinverdienerin bin. Ich rechnete fest mit dem regulär errechneten Elterngeld. Ich kann verstehen, dass es bei Ämtern auf Sachbearbeitungsebene Verfahrensvorschriften gibt, um Entscheidungen zu vereinfachen/regulieren, aber ist dies rechtens? MfG A. Meyer
Hallo, wenn das Gewerbe noch immer angemeldet ist, leider ja. Verduchen Sie es trotzdem mit einem Widerspruch mit der Begründung, dass es faktisch nicht betrieben wird Liebe Grüße NB
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