Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bei wem neuen Mutterschutz melden

Frage: Bei wem neuen Mutterschutz melden

CJansen

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Sehr geehrte Frau Bader, meine erste Tochter ist im August 2017 geboren. Der Anspruch auf Elterngeld ist im August 2018 erloschen. Habe aber noch 2 Jahre Elternzeit. Seit September habe ich wieder in Teilzeit in meinem Betrieb gearbeitet. Allerdings kann mich dieser nur bis Feburar in Teilzeit beschäftigen, dann erst wieder in Vollzeit nach Beendigung meiner Elternzeit. Deshalb wollte ich mich ab Februar 2019 arbeitslos melden und mich in der Zeit natürlich nach einer neuen Teilzeitbeschäftigung umsehen. Diesem hat auch mein eigentlicher Arbeitgeber zugestimmt. Nun bin ich aber erneut schwanger. Meine Frage ist nun, bei wem muss ich den neuen Mutterschutz beantragen? Bei Arbeitsamt bzw dem möglichen neuen Arbeitgeber oder meinem Arbeitgeber, bei dem ich nach der Elternzeit wieder arbeiten werde? Erlischt oder pausiert die Elternzeit meiner ersten Tochter dann mit Beginn des neuen Mutterschutzes oder wie läuft das Ganze ab? Vielen Dank schonmal im Voraus für Ihre Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1.Sie sind ja trotzdem arbeitsfähig, ich würde es beiden mitteilen, sehe aber keinen Grund, warum Sie kein Arbeitslosengeld eins (für die Teilzeit) erhalten sollten. 2. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. 3.Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Felica

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Bei deinem eigentlichen AG. Den der Vertrag ruht ja nur. Du kannst die Ez dann zum neuen Mutterschutz beenden und bekommst das volle Mutterschaftsgeld. Aber nur dann. Je nachdem wie weit die jetzige Schwangerschaft ist würde ich mit dem AG sprechen ob man die Zeit zwischen Vertragsende und neuen Mutterschutz nicht doch wo überbrücken kann. Machtes für dich etwas stressfreier.


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