Frau_Wunderlich
Sehr geehrte Frau Bader, der Kindsvater und ich sind geschieden, haben gemeinsames Sorge- und Aufenthaltsrecht. Per richterlichem Beschluss verbleibt der Kleine (4,5 J.) in meinem Haushalt und ich habe eine Generalvollmacht erhalten,da wir hochstrittig sind. Die Umgänge sind ebenfalls gerichtlich festgelegt. Nun strebe ich einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik an (Dauer voraussichtlich vier bis sechs Wochen) und möchte den Kleinen als Begleitkind mitnehmen. Die Klinik ist speziell dafür ausgelegt. Der Kleine ginge vor Ort in die Kinderbetreuung und ich hätte meine Therapien. Die Wochenenden sind zur freien Verfügung. Meine Frage: Darf der Vater mir die Mitnahme des Kleinen verbieten oder hätte er Chancen, dies gerichtlich verbieten zu lassen? Können mir aus einem Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik Nachteile hinsichtlich meiner Erziehungsfähigkeit nachgesagt werden oder sonstige Nachteile erwachsen? Vielen Dank!
Hallo, das kann man so aus der Ferne schlecht beurteilen. Es kommt auf die Diagnose und die Schwere der Erkrankung an. Versuchen wird der Vater möglicherweise, die Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Ansonsten ist die Frage, ob ein solcher Aufenthalt unter das tägliche Leben fällt (eher nicht) oder eben notwendig ist (weil Sie dort sind). Ja, darüber könnte ein Gericht entscheiden. Liebe Grüße NB
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