Hallo,
Ich bin Beamtin beim Land BW. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen sollten wir nun, auf freiwilliger Basis, in den Zwei-Schcht-Betrieb gehen. Ich habe drei Kinder im Altervon10, 7 und 4. Die maximale Betreungszeit im Kindergarten bzw. der Betreuung ist 15 Uhr. Mein Mann arbeitet in einem kleinen Betrieb täglich von 8-17 Uhr. Mir wurde zunächst zugesichert, dass ich dauerhaft von 6- 13 Ihrarbeiten kann, damit ich dann die Kinderbetreuung Nachmittags übernehmen kann. Davon will mei Vorgesetzter jetzt nichts mehr wissen.
Gibt es eine Rechstgrundlage auf die ich mich stützen kann, damit ich meine Arbeitszeit morgens ableisten kann.
Aufgrund des Lockdown im Frühjahr hat mein Mann weder Urlaub noch Überstunden die er abbauen kann.
Liebe Grüße,
Bettina
von
bettina_7
am 22.10.2020, 07:56
Antwort auf:
Arbeitszeit
Hallo,
wenn das mit den Arbeitszeiten nicht in der Ernennungsurkunde geregelt ist, sehe ich keinen Anspruch, wenn Sie die Zusage nicht beweisen können.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.10.2020
Antwort auf:
Arbeitszeit
Welche Arbeitszeit ist in deinem Arbeitsvertrag festgelegt?
von
Himbeere2008
am 22.10.2020, 09:29
Antwort auf:
Arbeitszeit
§ 9, Abs 2 AzUVO:
Die Dienststellen oder Betriebe können einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Es ist jetzt halt die Frage, ob das nur die Idee deines Vorgesetzten ist oder es Deine Dienststelle offiziell entschieden hat
Auf jeden Fall würde ich mich an den Personalrat wenden.
LG
von
Schru
am 22.10.2020, 09:46