Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitsvertrag

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Arbeitsvertrag

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Hallo, als ich in meiner Firma eingestellt wurde, war ich eine der letzten mit unbefristetem Vertrag. Fast alle Leute die daraufhin eingestellt wurden, nur noch mit 1 Jahres Verträgen. Nun bin ich in Elternzeit, mein alter Vertrag ist ein Vollzeitvertrag. Nach meiner Elternzeit möchte ich aber nur noch halbtags oder ein paar Tage die Woche ganztags arbeiten. Mein Vertrag müsste dann ja geändert werden, kann die Firma dann daraus einfach einen befristeten machen?


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Beim gleichen AG? Unbefristet ist unbefristet - sonst zum BR gehen und sich beraten lassen.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

IMHO kann die Fa. daraus nicht einfach einen befristeten Arbeitsvertrag machen. Die einzige Änderung des Arbeitsvertrages besteht wohl in einer vertraglichen Reduzierung der Arbeitszeit. Hierzu ist in § 8 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt: § 8 Verringerung der Arbeitszeit (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. (4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren. (5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. aus: http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Sehr geehrte Frau Bader, mein Chef hat mich heute angerufen. Da er für mich keinen Ersatz findet, wenn ich weiter als Leitung angestellt bin, soll ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben ab 01.07. mit einer neuen Stelle( also der Stellvertretung) und einer Schlechtergruppierung vom Gehalt her. Am 01.07. werde ich mich bereits im Muttersch ...

Hallo Frau Ba, der befristete Vertrag endet während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs, das Arbeitsverhältnis endet am 04.06.2024. Ich bin pflichtversichert bei VIACTIV. Der Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub beginnt am 22.05.2024. Wer zahlt am Ende des Arbeitsvertrages? Welche Leistungen erhalte ich am Ende des Mutterschaftsu ...

Hallo Frau Bader, ich habe mein ein Befristeter Vertrag von mein Arbeitgeber für 2 Jahre. Das endet Oktober 2024. Jetzt er hat mir nicht das Vertrag verlängert, weil ich schwanger bin. Mein Geburtstermin ist im Oktober auch une Elterngeld beginnen im Dezember. Bekomme ich Elterngeld so hoch wie ich ein unbefristeter Vertrag hätte, oder bekomme ...

Sehr geehrte Frau Bader,  Ich habe eine Frage bezüglich meines befristeten Arbeitsvertrages und einer erneuten Schwangerschaft.  Ich habe am 01.12.2023 bei meinem aktuellen Arbeitgeber angefangen und habe einen befristeten Vertrag (bis zum 01.06.2026). Nun bin ich das zweite mal Schwanger. Mein Kind wird voraussichtlich im Januar 2025 geboren ...

Hallo Frau Bader,  ich stehe vor einem Problem, ich habe am 14.07.2023 einen Befristeten Jahres Tarif vertrag begonnen. Urlaub von 2023 ( 13 Tage) habe ich genommen. Nun hatte ich im Feb.2024 positiv getestet und bin seit März 2024 in Beschäftigungsverbot. Der vertrag wurde natürlich nicht verlängert obwohl mündlich schon zusagt wurde ... jetzt ...

Ich habe eine Frage zum Elterngeld. Ich habe einen Monat lang gearbeitet und bin schwanger geworden. Mein Vertrag ist befristet bis März 2026. Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich Elterngeld (8 Monate lang), da der Vertrag später ausläuft. Was muss ich nach Ablauf des Vertrages tun, um die Elternzeit und Elterngeld fortzusetzen, bis das Kind ...

Hallo Frau Bader, meine Elternzeit endete Mitte Juli und ich habe meinen Arbeitsvertrag (zuvor Vollzeit) bis Oktober stilllegen lassen, da ich noch nicht arbeiten konnte.  Nun fange ich allerdings doch nicht mehr in der besagten Firma an zu arbeiten, da wir uns Finanziell nicht einigen können. Ich habe um einen Aufhebungsvertrag gebeten, ...

Hallo, ich habe ein riesiges Problem welches mich total belastet.  Fangen wir Mal an..  Ich arbeite seit 5 Monaten in einem Krankenhaus auf 30 Std im Tagdienst, nun kam mein Chef vor 2 Wochen auf mich zu und sagte ich muss die Stelle wechseln da ich sonst gekündigt werde.  Natürlich wusste ich vorab von diesem Gespräch und habe mit meinem ...

Guten Tag,  Ich arbeite momentan als Pädagogin in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Die Befristung ist begründet durch eine Freigestellte Kollegin. Mir wurde im Vorstellungsgespräch bereits gesagt, die Stelle wird entfristet, wenn die Kollegin nicht wieder kommt. Versprechen können sie es mir nicht. Mein Vertrag wurde nun im Mai nochmal verl ...

Hallo,  Seit über 6 Jahren arbeite ich bei einer Genossenschaftsbank. Ich habe laut dem Tarifvertrag das Recht 3 1/2 Jahre Elternzeit zu nehmen. Außerdem möchte ich nach der Elternzeit nur noch 20 Stunden in der Woche arbeiten und nicht mehr Vollzeit. Muss ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben oder reicht ein Ergänzungsvertrag?