Torben
Hallo, Meine Frage bezieht sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Elternzeit mit 2 Kindern. Ist leider etwas länglich zu erklären. Unser erstes Kind wurde am 13.10.2012 geboren. Davor war meine Frau vom 1.4.2011-31.12.2012 befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag endete mit dem Mutterschutz. Sie hat sich, nachdem unser erstes Kind etwas mehr als 2 Jahre alt war beim Arbeitsamt(Bodenseekreis) gemeldet um Unterstützung für den Aufbau einer Selbständigkeit zu bekommen. Hierzu wurde ihr gesagt, dass sie keine Selbständigkeit sondern nur angestellte Arbeit fördern würden. Sie haben ihr empfohlen ein Seminar der IHK zum Existenzgründung zu besuchen, was sie auch getan hat. Darüber hinaus hat sie sich zunächst arbeitssuchend gemeldet (nicht Arbeitslos, weil das ALG zunächst nicht das wichtigste war). Ihr wurde nicht gesagt, dass sie hier eine Frist bezüglich Anrecht auf Arbeitsloengeld zu berücksichtigen hat (und wir wussten es auch nicht...). Sie hat daraufhin einige Jobangebote erhalten und Bewerbungen geschrieben, die leider nicht erfolgreich waren. Dann ist sie im Mai 2015 mit dem zweiten Kind schwanger geworden, und hat die Arbeitssuche kurz danach ausgesetzt (würde wohl auch niemand einstellen bei aktueller Schwangerschaft). Unser zweites Kind wurde am 30.1.2016 geboren, d.h. 3 Jahre 3 Monate nach dem ersten Kind. Jetzt ist dieses Kind zwei Jahre alt, und sie hat mich wieder beim Arbeitsamt gemeldet, um eine Förderung zum Aufbau einer Selbstständigkeit zu erhalten. Hier wurde mir gesagt, dass ich überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (und damit auch keinen auf Existenzgründungsförderung habe), weil ich nicht arbeitslos gemeldet war bevor mein erstes Kind drei wurde. Wir fühlen uns zum einen natürlich schlecht beraten (selbst Schuld...), zum anderen erscheint es uns nicht logisch, sich noch arbeitslos zu melden, nachdem man wieder schwanger ist… Meine Frage: Stimmt es, dass sie keinerlei Anspruch auf ALG1 hat? Was müss/können wir tun? Ein Hinweis wäre toll, vielleicht sind ja ähnlich Fälle bekannt! Wir würden auch für eine Beratung zahlen, suchen zunächst jemanden, der sich damit auskennt.
Hallo, Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 142 SGB III erfüllt, wer in der sog. Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs.1 SGB III im Allgemeinen zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da für die Berechnung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs allerdings eine "um drei Jahre erweiterte Rahmenfrist" maßgeblich ist (§ 147 Abs.1 Satz 1 SGB III), gilt im Normalfall eine Rahmenfrist von fünf Jahren. Demzufolge setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war und dass sein Arbeitgeber daher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihn abgeführt hat. Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alg I ist zudem, dass die anspruchsbegründenden zwölf Beschäftigungsmonate nicht allzu lange zurückliegen, d.h. sie müssen innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit absolviert worden sein. Liegen Beschäftigungszeiten länger zurück und fallen daher nicht in diese Rahmenfrist hinein, werden sie bei der Frage, ob ein Arbeitslosengeldanspruch besteht, nicht berücksichtigt. Liebe Grüße NB
schlumpfinea
Hallo, Anspruch auf ALG1 hat sie nicht, aber auf ALG2 und wenn sie sich selbständig macht,hat sie über ALG2 auch Anspruch auf Förderung dafür. Lg
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