Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitslosengeld ja oder nein?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeitslosengeld ja oder nein?

wüstenrose_82

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Hallo Frau Bader, ich habe zwei Kinder. Geburt erstes Kind 01.10.2017. Beantragung 3 Jahre Elternzeit. Währenddessen Geburt Kind 2 28.05.2019. ich habe die Elternzeit für Kind 1 vorzeitig beendet, Kind 2 Elternzeit 3 Jahre genommen und daran den Rest der Elternzeit Kind 1 genommen. Diese läuft im November aus. Da ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr arbeiten möchte da unzumutbar, möchte ich das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beenden. Habe ich Anspruch auf ALG I ? Ich habe die Jahre vorher immer gearbeitet. Viele Grüsse


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Die Antwort liefert § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. Um Arbeitslosengeld I nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie vor der Babypause sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Elternzeit selbst zählt für drei Jahre als Anwartschaftszeit. Liebe Grüße NB


User-1736455377

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Anspruch im Rahmen dessen, wie du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kannst. Allerdings hat man bei Eigenkündigung idR eine 3-monatige Sperre bzgl. des ALG´s. "Unzumutbar" - zwischen dem, was das Jobcenter als unzumutbar ansieht und deswegen keine Sperre verhängt und dem, was der MA als unzumutbar ansieht, besteht oft eine große Diskrepanz. Mit Kind ist mir der Weg jetzt zu weit/wir sind umgezogen etc ist zB keine Unzumutbarkeit, die der AG verschuldet hat. Ebenso vertragliche Arbeitszeiten, die man nun nicht mehr leisten kann oder möchte.


wüstenrose_82

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Vielen Dank Frau Bader. Ich habe allerdings gelesen, dass im Falle einer Verlängerung der 3Jahre Elternzeit (was ich ja habe durch Rest EZ Kind 1)eben kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht. Man hätte sich dann freiwillig versichern müssen. Stimmt das?


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