Hallo Frau Bader
Mein Sohn ist nun 21 Monat alt und ich werde ab Februar nach der Elternzeit und Eingewöhnung kindergarten also im Februar wieder arbeiten....
Ich habe einen unbefristeten Vertrag ( ich habe vorher 40 Stunden gearbeitet ) nun zu meiner Frage: ist der Arbeitgeber mir gegenüber verpflichtet mich wieder einzustellen auch wenn ich nur 20 Stunden die Woche arbeiten möchte?.... Ich habe 2 Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt..die ab Februar vorbei sind....unsere Institution hat mehrere Standorte.... Kann ich als Arbeitnehmer verlangen das ich an einem nahegelegenen Standort arbeiten möchte ( wegen kindergarten )
Ich möchte so gerne wieder arbeiten
Vielen vielen Dank
von
Herzkind
am 29.10.2017, 15:44
Antwort auf:
Arbeitgeber
Hallo,
1. Der Ort Ihrer Arbeit ist im Arbeitsvertrag festgelegt, Sie haben keine Sonderrechte wegen der Elternzeit
2. Sie haben ein Anspruch auf Teilzeit, wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Antragsfrist sind sieben Wochen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.11.2017
Antwort auf:
Arbeitgeber
da würde ich dir schnellstens empfehlen, die elternzeit um das dritte jahr zu verlängern und während dieser Elternzeit dann teilzeit 20 h zu arbeiten. sonst setzt du deinen vertrag dauerhaft auf 20 h runter. wenn es vielleicht später nach dem jahr dann wieder mit vollzeit passt, hättest du pech gehabt. so ruht dein 40 h vertrag und du kannst tz während der elternzeit arbeiten. wegen dem standort würde ich den arbeitgeber fragen, ob es möglich ist. bzw. schau mal in deinen vertrag was da drin steht bezüglich des arbeitsortes. vor allem hast du weiterhin kündigungsschutz was du nicht hättest, wenn du die 20 h ohne elternzeit arbeiten würdest.
von
mellomania
am 29.10.2017, 15:53
Antwort auf:
Arbeitgeber
Ich gebe mellomania recht - es wäre die beste Lösung, die EZ zu verlängern und innerhalb derer in TZ zu arbeiten. Aber: dem muss der AG zustimmen. Tut er das nicht, hast du Anspruch auf deinen alten Vertrag. Kannst oder willst du den nicht erfüllen, musst du selbst kündigen. Einen Anspruch auf Standortwechsel hast du nicht - auch hier muss der AG zustimmen bzw. triftige Gründe nennen, dem nicht zuzustimmen. Dass der AG möglicherweise das Recht per Vertrag hat, dich an anderen Orten einzusetzen heißt nicht, dass dies umgekehrt auch eingefordert auch von dir werden kann. Viel Erfolg!
von
cube
am 29.10.2017, 16:02
Antwort auf:
Arbeitgeber
@Cube, da die TE wenigstens 2 Jahre EZ gemeldet hat kann sie auch ohne Zustimmung des AG verlängern. Dazu würde ich zudem auch raten
@Herzkind
Verlängere auf jeden Fall die EZ und gehe innerhalb dieser in TZ arbeiten. Das darfst du mit bis zu 30 Std die Woche. Bei deinem eigentlichen AG, oder mit dessen Zustimmung auch woanders. Runterstufen kannst du immer noch, aber du weißt ja nicht was noch kommt. warum also auf das Jahr EZ und damit dem besonderen Kündigungsschutz verzichten. Evtl meldet sich ja das nächste Kind an....
Davon ab, ob dein AG dir einen TZ Platz anbieten muss oder nicht hängt davon ab wie viele Mitarbeiter ihr seit. Ab 15 Mitarbeiter muss er. Allerdings muss er dich nicht in einen anderen Standort einsetzen wie den wo du vorher gearbeitet hast - im Grunde genommen hast du nur auf das Anspruch was du auch vor der EZ hattest - entsprechend angepasst an die Stunden welche du eben VZ gearbeitet hast. Auch deshalb wäre es evtl sinniger TZ innerhalb der EZ zu arbeiten, falls der AG nichts in der Nähe hat oder nicht zu den Uhrzeiten wo dein Kind im KiGa ist, holst dir das OK woanders arbeiten zu können. Ohne das du den VZ-Vertrag sofort kündigen musst. Gibt dir zeit in Ruhe was neues zu suchen. Je nachdem würde Dir dann evtl sogar anteilig ALG1 zustehen.
Du siehst, TZ innerhalb der EZ bringt dir mehr Vorteile. Falls du also nicht unbedingt noch zur Einschulung planst daheim zu bleiben und dir deshalb das Jahr abgesichert hast, würde ich das dranhängen und innerhalb dessen wie gesagt in TZ arbeiten. Die Änderungskündigung für den VZ-Job kannst du dann zum Ende des 3ten Jahres immer noch machen. dann kann der AG auch schwerlich dem TZ-Wunsch ablehnen.
Mitglied inaktiv - 29.10.2017, 18:45
Antwort auf:
Arbeitgeber
Vielen lieben Dank an alle....
Jetzt warte ich noch auf die Antwort der Anwältin ab ich denke die wird genauso sein:-)....
Euch einen schönen Abend
von
Herzkind
am 29.10.2017, 20:31