Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin N.Bader, meine Freundin hat am 31.07.2003 unseren zweiten Sohn (Tom) entbunden. Bis zum 07.05.2003 haben wir für unseren ersten Sohn (Max, geb. am 07.05.2001) Bundeserziehungsgeld bekommen. Ab 08.05.2003 bis 06.09.2003 haben wir Sächsisches Landeserziehungsgeld erhalten, da Max seit 07.09.2003 in die Kita geht. Der Arbeitgeber meiner Freundin hat uns nun bezgl. des zweiten Kindes folgendes mitgeteilt: "Eine Arbeitnehmerin hat während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bei erneuter Schwangerschaft keinen Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs.4 BerzGG." Unserer Meinung nach müßte doch aber folgendes gelten: Im Gesetz § 14 Abs.4 steht ausdrücklich drinne, das der AG-Zuschuß-Anspruch nur solange ruht, wie Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz beansprucht wird !!! In der maßgeblichen Zeit (6 Wochen davor 8 Wochen danach) haben wir aber keine Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sondern nach dem Sächs. Landeserziehungsgeldgesetz genommen. Hätte der Gesetzgeber ein Ruhen des Arbeitgeberzuschußes auch für Elternzeit nach dem Landeserziehungsgeldgesetz festschreiben wollen, hätte er es m.M. nach auch expliziet ins Gesetz schreiben müssen. Deshalb denke ich, das die Nichtzahlung des Arbeitgebers und dessen Begründung mit Verweis auf "Elternzeit nach dem BerzGG" nicht greifen kann. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt ??? Vielen Dank für Ihre Mühe. Es verbleibt mit freundlichen Grüßen Stefan Natzschka
Hallo, wenn Ihre Frau noch in der Elternzeit ist hat sie keinen Anspruch auf den AG-Antiel. Das hat mit dem Erziehungsgeld nichts zu tun. Gruß, NB
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