Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitgeber weigert sich elternzeit vorzeitig zu beenden

Frage: Arbeitgeber weigert sich elternzeit vorzeitig zu beenden

m.Horscht

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Hallo Frau Bader, meine Tochter kam im 10/15 zur Welt, ich hatte 3 jahre elternzeit beantragt. 10/16-04/17 habe ich teilzeit bei meinem Arbeitgeber gearbeitet (Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht dauerhaft geändert ). Nun bin ich wieder schwanger ET 08/17. Ich wollte die elternzeit vorzeitig beenden um wieder volle Leistungen während des mutterschutzes zu erhalten. Mein Arbeitgeber meint er muss dem nur zustimmen, wenn spezielle gründe vorliegen und er ist nicht verpflichtet die elternzeit vorzeitig zu beenden. Ist das korrekt? gibt es ein Gesetz in dem explizit steht dass er dem zustimmen muss? Und noch eine frage zum elterngeld, ist es korrekt, dass bei vorzeitiger Beendigung der elternzeit mein ursprüngliches gehalt als Berechnungsgrundlage gilt? quasi das was ich vor der 1. ssw verdient habe? vielen Dank schonmal !


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB


malini

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In Paragraph 16 BEEG steht es https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html Du bekommst bei Beendigung der EZ Mutterschaftsgeld in Höhe des Vollzeitlohnes, das Elterngeld wird aber auf Basis der letzten 12 Monate vor Geburt bzw. vor Mutterschutzbeginn berechnet. Das heißt bei dir, ab 11/16 wird der Teilzeitlohn zur Berechnung herangezogen.


m.Horscht

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aber es heißt doch das für die Berechnung des elterngeldes nur der steuerpflichtige Lohn gezahlt wird. Bei meiner teilzeit beschäftigung kam ich nie über 200€ war quasi Steuerbefreit. Wie ist es dann? zählt es als 0€?


PapaFuchs

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Lies mal hier: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Mutterschaftsgeld-wenn-2-kind-waehrend-elternzeit-kommt_106452.htm Gruß, PapaFuchs


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