Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeit nach Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeit nach Elternzeit

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Guten Tag, Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Und zwar hab ich folgendes Problem, ich bin zwar eigentlich noch bis Januar 09 in Elternzeit, würde aber gerne wieder ab november 08 arbeiten gehen. Jetzt hab ich mal in meiner Firma angefragt und da bekam ich als antwort, wenn ich Vollzeit gehen kann, dann gibts kein problem. Aber da ich eigentlich nur vorhatte halbtags zu gehen sehe es sehr schlecht für mich aus. Aber da ja bis November noch ewig hin sei würden sie mal schauen was sich machen läßt. Aber jetzt hab ich gehört, das sie eigentlich gar keine Halbtags kräfte mehr einstellen würden. In der Firma arbeiten ca.350Personen und darunter sind auch Halbtagskräfte. Hab ich wirklich keine Chance auf einen Halbtags platz? LG Silvia LG Silvia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Einen Anspruch auf Verkürzu7ng besteht nur aus besonderen wirtschaftl. Gründen, zB wenn der Mann arbeitslos geworden ist 2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


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