Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Antrag Elternzeit bei zweitem Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Antrag Elternzeit bei zweitem Kind

TSF1976

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Liebe Frau Bader, ich befinde mich derzeit (noch bis Januar 2015) im Elternzeit meines ersten Kindes. Ich gehe allerdings in Teilzeit arbeiten. Im Juli diesen Jahres erwarte ich mein zweites Kind. Nun würde ich gerne wissen, welche Optionen es für die Elternzeit des zweiten Kindes gibt, bzw. welche am vorteilhaftesten ist. Sollte ich die Elternzeit des ersten Kindes abbrechen (der Rest verfällt?) und die Elternzeit für das zwiete Kind direkt ab Ende des Mutterschutzes anhängen? Oder kann ich die Elternzeit für das zweite Kind auch an das Ende der Elternzeit für das erste Kind, also ab Januas 2015, anhängen? Würde dies aber bedeuten, dass ich nach dem Mutterschutz wieder Teilzeit arbeiten müsste, da mein Arbeitsvertrag über Arbeiten in der Elternzeit ja bis zum Ende der Elternzeit für mein erstes Kind läuft? Und hätte das nachteile für das Mutterschutzgeld? Gibt es noch eine andere Variante? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie müssen die selbständige Tätigkeit mitteilen u dann den Verdienst. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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1. Elternzeit 1tes Kind zum Mutterschutz 2tem Kind beenden - WICHTIG!!!! so bekommst du Mutterschaftsgeld wie beim 1ten Kind. 2. AG darauf hinweisen das Du die restliche Elternzeit vom 1ten Kind zu einem späteren Zeitpunkt nimmst. Ist bis zum 8ten Lebensjahr möglich und man kann bis zu 12 Monate "übernehmen" 3. Nach der Geburt vom 2ten Kind Elternzeit für dieses nehmen, halt wenn Du magst die kompletten 3 Jahre. Kannst ja dann auch wieder Teilzeit arbeiten. 4. Nach Elternzeit 2tes Kind kannst Du die vom 1ten Kind "hinterherschieben". So würde ich vorgehen.


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