Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag?

Erdbeerkuchen2

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe 2 Fragen: 1. Ich bin Vollzeit berufstaetig und meine Frage ist, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Wohngeld fuer die Dauer der Elternzeit zu stellen, obwohl ich keine Steuern in Deutschland (sondern in ein anderes Land) zahle (falls dies relevant sein sollte)? Ich bin Alleinerziehende, wohne und lebe in Deutschland und meine Kinder wohnen bei mir. Der Erzeuger (Deutscher, mit dem ich nicht verheiratet bin und nicht zusammen lebe) ist zwar zu Unterhalt verpflichtet, aber das Jugendamt prueft seine finanzielle Lage derzeit noch. Ich werde den Mindestsatz an Kindergeld erhalten. 2. Kann ich, wenn ich nach der Elternzeit wieder arbeiten gehe, Kinderzuschlag beantragen, obwohl ich keine Steuern in Deutschland zahle, aber mehr als 600 Euro verdiene? Vielen Dank im Voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Der Zahlung des Wohngeldes steht nicht entgegen, dass Sie im Ausland arbeiten, evtl aber, wenn es dort Leistungen gibt, die vorgehen 2. Dazu das Ministerium: Die alleinerziehende Frau A. ist als Grenzgängerin aus Deutschland in Belgien erwerbstätig und unterliegt nach Artikel 11 der VO (EG)Nr. 883/2004 den belgischen Rechtsvorschriften. Sie erhält nach Artikel 67 VO (EG) Nr. 883/2004 belgisches Kindergeld für ihr in ihrem Haus-halt in Deutschland lebendes Kind.Kinderzuschlag kann grundsätzlich erhalten, wer nach dem X. Abschnitt des EStG oder dem BKGG Anspruch auf Kindergeld hat oder andere Leistungen im Sinne von § 4 Absatz 1 BKGG bzw. § 65 Absatz 1 EStG be-zieht. Zu den anderen Leistungen im Sinne von § 4 Absatz 1 BKGG bzw. § 65 Absatz 1 EStG gehören auch Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. So-fern also im vorliegenden Fall alle nationalen Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt sind, kann Kinderzuschlag (ggf. unter Anrechnung der ausländischen Leistung) bezogen werden, obwohl ein anderer Mitgliedsstaat für die Familienleistungen vorrangig zuständig ist. Die allge-meinen Regelungen für europäische Sachverhalte, die sich aus der Ver-ordnung und aber auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, gel-ten für den Kinderzuschlag gleichermaßen wie für alle Familienleistungen https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-bkgg_ba013284.pdf Liebe Grüße NB


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