85kathali
Guten Tag, ich bin gesetzlich krankenversichert, mein Mann privat. Unsere Kinder sind noch familienversichert, fliegen aber wahrscheinlich bald raus (weil mein Mann sein Elternhaus vermieten wird) und wir müssen überlegen, wie wir dann weiter machen. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich nur Anspruch nach Paragraf 616 BGB habe. Jetzt wurde mir ein Link zugeschickt, indem steht, dass privat versicherten Arbeitnehmer den gleichen Anspruch auf frei (nur unbezahlt) hätten, wie gesetzlich Versicherte. http://www.kanzleiwehner.de/magazin/abwesenheit-des-arbeitnehmers-bei-einem-kranken-kind/ Stimmt das? Mir geht es nicht um das Kinderkrankengeld. Ich möchte nur wissen, ob ich einen Anspruch darauf habe 10 Tage pro Kind zu Hause zu bleiben, wenn das Kind privat versichert und krank ist und ich gesetzlich versichert bin. Vielen Dank!
Hallo, wahrscheinlich ist es dann so, dass ihr Mann mehr verdient als Sie und die Kinder grundsätzlich bei dem versichert werden müssen, der mehr verdient. die Antwort hat ja schon diese Regel geben, steht im § 45 SGB V. Liebe Grüße NB
Himbeere2008
Was hat vermietetes Elternhaus mit der privaten Krankenversicherung zu tun?? Der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.
85kathali
Vermietung hat nichts mit privat direkt zu tun sondern mit der Familienversicherung. Das Einkommen meines Mannes liegt durch die Mieteinnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze. Was ist denn mit Absatz 5 von Paragraph 45 in SGB 5? Anspruch auf unbezahlte Freistellung...
Mitglied inaktiv
Wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann man doch trotzdem freiwillig in der gesetzlichen Versicherung bleiben! Man zahlt dann nur Beitrag in bezug auf die Bemessungsgrenze. Man fliegt doch nicht raus!
85kathali
Vielen Dank für eure Antworten. Ich weiß, dass ich meine Kinder freiwillig gesetzlich versichern kann. Wir überlegen gerade, was für uns mehr Sinn macht, weil die gesetzliche freiwillige Versicherung mit 150 Euro pro Monat pro Kind für uns als Familie insgesamt fast fünfmal so teuer wie die private. Für mich steht und fällt diese Entscheidung einzig und alleine mit der Frage, ob ich einen Anspruch darauf habe zu Hause bleiben zu dürfen, wenn meine Kinder krank sind, weil mein Mann auch schon viel weniger Tage hat als die 10 pro Kind. Deshalb ist meine Frage einzig und alleine, ob ich einen Anspruch auf 10 Tage pro Kind (unbezahlt) frei habe auch wenn ich meine Kinder privat versichern würde.
Mitglied inaktiv
Deine Überlegung verstehe ich nicht. Die Kinder sind doch kostenlos familienversichert in der freiwilligen gesetzlichen KV deines Mannes! Dein Mann hat die freiwillige gesetzliche KV, die Kinder kosten nichts zusätzlich.
85kathali
Siehe oben, mein Mann ist privat versichert, und das schon lange. Er kann nicht einfach wechseln. Das ist aber auch gar nicht mein Anliegen und soll auch gar nicht geändert werden. Wir müssen nur einfach eine Entscheidung bzgl der Krankenversicherung treffen und dafür ist mir die Klärung meiner Frage wichtig. Mehr nicht.
desireekk
Hallo, steht doch im SGB V drin: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html letzter Absatz. Anspruch hat man auf Freistellung, auch wenn man keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Gruss D
cube
Mh, ich verstehe das trotzdem irgendwie nicht. Wieso mußt du in die private wechseln? Für dich ist doch dein Gehalt maßgeblich und nicht das deines Mannes. Und du kannst die Kinder dann doch über dich gesetzlich mitversichern- kostenfrei. Und wirso hat dein Mann schon so wenige Tage? Er hat doch auch Anspruch auf 10 Tage, davon x unbezahlt.
Kristiiin
Wenn Ihr Mann sowieso die private KV aufgibt (warum auch immer) können Ihre Kinder nicht mehr privat versichert sein. Also werden sie in Ihrer KV (oder der Ihres Mannes) familienversichert - kostenfrei (was so oder so im Regelfall günstiger ist als die Kinder privat mitzuversichern) - und somit hat sich die Frage doch eigentlich erledigt? Oder warum haben Sie so weit ausgeholt?
85kathali
@cube: ich bleibe in der GKV, mein Mann in der PKV. Aber mein Mann verdient demnächst über der Beitragabemessungsgrenze und dann können die Kinder nicht mehr beitragsfrei versichert sein. Das ist auch okay so, mein Mann hat sich neunmal damals für die private Versicherung entschieden und wir müssen nun mit den Konsequenzen leben und zählen dann eben für die Versicherung der . Ich will nur wissen, ob ich noch frei kriegen sollten wir uns für die private und gegen die freiwillig gesetzliche entscheiden (wäre billiger so). @Kristiiin: Mein Mann bleibt in der PKV, wo soll ich geschrieben haben, dass er wechselt? Kann er gar nicht.
85kathali
@desireek: Das hoffe ich auch. Aber ich war mir nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe, weil alle etwas anders erzählen. Siehe die anderen Antworten auf meine Frage hier...
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