Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf U3 Betreuung Ba-Wü

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf U3 Betreuung Ba-Wü

Aurum

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Hallo Frau Bader, Mein Sohn kam im Juli 2021 auf die Welt, wir wohnen in Baden-Württemberg. Ich haben offiziell beim Arbeitgeber zwei Jahre Elternzeit beantragt mit dem Option Anfang 2023 in Teilzeit in Elternzeit an den Arbeitsplatz zurück zu kommen. Nun hab ich die Anmeldung für meinen Sohn vor zwei Wochen abgegeben für 1.1.2023. Leider muss die Gemeinde uns mitteilen, dass in der Kinderkrippe erst ab August 2023 freie Plätze zur Verfügung stehen. Soweit ich weiß habe ich einen Anspruch auf einen Krippenplatz. Habe ich den auch obwohl ich zwei Jahre Elternzeit genommen habe? Habe ich überhaupt Erfolg, wenn wir zum Anwalt gehen und den Krippenplatz oder Verdienstausfall einklagen? Wie könnte ich am Besten vorgehen? Die Nachbargemeinden nehmen keine Kinder einer fremden Gemeinde auf und sind selber total voll, mit denen habe ich schon telefoniert. Mit dem Tageselternverein hab ich nächste Woche einen Termin, eine Krippe wäre mir aber sehr viel lieber. Vielen Dank vorab für ihre Antwort. Viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie haben Anspruch auf einen Platz ab dem ersten Geburtstag nach Bedarf. Schreiben Sie die Gemeinde an und setzen Sie Fristen. Drohen sie mit Klage. 2. Der Anspruch besteht nur in der eigenen Gemeinde 3. Die Elternzeit können Sie ohne Probleme verlängern, wenn Sie wollen Liebe Grüße NB


mellomania

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du hast in bawü den anspruch auf BETREUUNG. nicht krippe! das kann auch eine tagesmutter sein. schreibe die stadt an, verweise auf dein recht, setze eine frist von vier wochen, dass dir ein platz zugeteilt wird und drohe mit klage. die stadt teilt dir im besten fall einen platz zu, dass KANN aber auch eine tagesmutter sein oder etwas weiter weg. wenn du dann aber sagst, ne, passt mir nicht, wäre es rum und du hättest dein anrecht verwirkt. du hast dann keinen anspruch mehr, dass die stadt dir was anderes sucht.


Felica

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Aber das Problem ist doch hausgemacht. Wenn du ab Anfang 22 wieder arbeiten wolltest, warum hast du das Kind dann nicht rechtzeitig zummKiGa-Jahr 21, also zu August 21 angemeldet? Schon wegen der Eingewöhnung. Oder wie war die geplant wenn du mit KiGa erst ab dem 1.1.22 starten wolltest?


Aurum

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Danke für die Antworten. Es geht um 2023 ;)


Felica

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Dann druck machen und auf Rechtsanspruch pochen. Wie gesagt, das kann dann aber auch ein Platz bei einer TaMu sein. Du hast nur einen Anspruch auf Betreuung, nicht auf einen wunschplatz.


Ani123

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Besteht die Möglichkeit das Kind neu anzumelden? Wenn ja würde ich es zu August 2022 anmelden. Da nicht alle Kinder zeitgleich eingewöhnt werden können ist es oft Oktober oder später bis das letzte neue Kind in die Krippe kommt. Es hat den Platz ab August, kommt aber erst später. Die Eingewöhnung braucht auch Zeit. Lieber mehr haben als zu wenig. Zeitdruck am Ende ist nie gut und kann sich auf das Kind übertragen. Hinzu kommt, dass viele Kinder gerade in den ersten Wochen erkranken und gar nicht in die Krippe können. Wenn sie den Platz eher nehmen haben sie für all das Zeit. Wenn keine neue Anmeldung geht bleibt vermutlich nur die Option den Anspruch geltend zu machen. Da das Kitajahr dann bereits läuft kann es schwer werden dort einen Platz zu bekommen. Ausnahmen gibt es immer, z. B. Umzug eines Kindes. Evtl. eröffnet eine neue Kita zu der Zeit, da wird dann auch im Jahr aufgenommen. Leichter können das vermutlich Tagesmütter, u. a. weil diese stetig steigen. Die Qualifizierungskurse dafür enden auch im laufenden Jahr und oft nehmen sie dann ihre Tätigkeit auf. Es gibt auch Großtagespflegen. Da werden meist 8 Kinder von 2 Tagesmüttern betreut. Evtl. ist das auch eine Option.


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