Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader und alle anderen interessierten: hier ein Artikel aus dem Hamburger Abendblatt, der glaube ich ein recht interessantes Urteil enthält - weil damit der Rechtsanspruch auf Teilzeit in der Elternzeit massiv eingeschränkt wird. Mein Arbeitgeber hatte ja genauso argumentiert.... ********************************* Anspruch auf Teilzeit Arbeitsrecht Von Silke Grage Immer wieder kommt es zu Mei-nungsverschiedenheiten dar-über, wann ein Mitarbeiter ver-langen kann, in Teilzeit zu ar-beiten. Das Landesarbeitsge-richt Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 6. Mai 2004 (AZ: 3 Sa 44/03) über die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn sich der Mitarbeiter bereits in Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeit befindet. Nach der Geburt ihres Kindes am 29. Juni 2002 hatte die bis dahin in Vollzeit beschäftigte Klägerin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, daß sie beabsichtige, im Anschluß an die achtwöchige Mutterschutzfrist, Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Ihr Arbeitgeber stellte einen vollzeitbeschäftigten Elternzeitvertreter befristet für die Elternzeit der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 machte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen ab dem 1. April 2003 geltend. Diesen Antrag lehnte ihr Arbeitgeber mit der Begründung ab, daß der Elternzeitvertreter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ablehne. Nach Ansicht der Richter habe ein Arbeitnehmer keinen An-spruch auf eine Teilzeitbe-schäftigung nach den Bestim-mungen des Bundeserzie-hungsgeldgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgeset-zes, wenn er vorher Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitpflicht geltend gemacht habe. Es bestehe nur ein Rechtsanspruch auf Verringe-rung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeits-zeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in An-spruch zu nehmen, müsse da-her bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg, im Internet unter: www.ra-grage.de erschienen am 27. November 2004 in Beruf & Erfolg
Toll, wenn hier solche Urteile eingestellt werden-interessant für alle! :-))) N.BADER
Mitglied inaktiv
Wie beurteilen SIE denn dieses Urteil, das ist ja eigentlich schon ziemlich heftig. D.h. ich muss mich bei einreichen der Elternzeit festlegen, ob und wann ich in der EZ TZ arbeiten möchte??? U-Hörnchen
Mitglied inaktiv
Ich finde dieses Urteil korrekt, zumal sich der AG ja auch absichern muß für die nächste Zeit. Aber wie ich schon geschrieben habe (vor längerer Zeit) ich hatte bei Beantragung der Elternzeit meinen Wiedereinstieg für September bekanntgegeben und da auch gearbeitet, bis der Chef mir nahegelgt hat, wieder zu Hause zu bleiben, weil a) er meine SS - Vertretung FEST eingestellt hat b) ich durch Kind ja jetzt mal öfter krank wäre c) wenn ich dem nicht zustimme und rechtliche Schritte einleite "gemobbt" werde... Ich habe gar nichts gemacht und bin wieder in die Elternzeit zurück... und ich weiß, daß die mich dort nie wieder einstellen werden... Warte leider immer noch auf mein Zeugnis... Was ich damit sagen möchte, ist selbst wenn man sich einen Wiedereinstieg "erzwingen" möcthe, wird man dann halt gemobbt bis zum Ende LG Peekaboo
Mitglied inaktiv
ja, das genau ist ja das Problem, dass die AG am längeren Hebel sitzen. ich frage mich nur: Warum gibt es im Gesetz die 8-Wochen-Regelung, wenn sie nach diesem urteil dann doch unwichtig ist? Versteh mich nicht falsch, als ARbeitgeber fände ich es auch nicht witzig, Spielball der Launen von Müttern zu sein. In meinem Fall war es aber so, dass schon vor dem MuSchu alles klar war (wann ich wiederkomme, für wie viele Stunden etc.), leider eben nur mündlich, weil ich Trottel der Personaltante vertraut habe. Dann lief es darauf hinaus, dass sie sagten: klar können Sie wiederkommen, nur den Rechtsanspruch auf Teilzeit haben Sie nicht mehr, drum gibt es jetzt weniger Geld. DAS fand ich unverschämt. Drum würde mich auch mal die fachfrauliche Beurteilung des Urteils interessieren. Ulrike P.S.: ich habe ein Schreiben vom Familienministerium, dass mit der Arbeitszeit, die man verringert NICHT gemeint ist die ARbeitszeit NACH Mutterschutz, sondern VOR Mutterschutz. Tja, hätten die guten Leute das mal ins GEsetz reingeschrieben, dann hätten wir das Problem nicht... grmpf.
Mitglied inaktiv
verstehe ich nun etwas verkehrt.. ich habe dieses urteil so verstanden, dass man während der ez keinen anspruch auf teilzeitarbeit hat. um die zeit danach ging es doch gar nicht.. oder lese ich verkehrt??? gruß!
Mitglied inaktiv
Diese Regelung besteht im Prinzip schon seit längerem. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach Teilzeit in der Elternzeit ja aus "dringenden" betrieblichen Gründen ablehnen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn eine Ersatzkraft eingestellt wurde, nachdem man davon ausgehen konnte, dass die Mutter in der Elternzeit nicht arbeitet. (=Antrag auf Elternzeit gestellt ohne gleichzeitig die Teilzeit zu beantragen) D.h. man muss sich immer zu Beginn der Elternzeit entscheiden und ggf. gleich den Antrag auf Teilzeit stellen. Das ist natürlich nicht so einfach, weil man ja noch nicht weiß, was auf einen zukommt. Allerdings braucht der Arbeitgeber ja auch Planungssicherheit.
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bader, ich bekomme in der Regel immer Ende des Jahres eine Jahressonderzahlung. Letztens Jahr habe ich in dieser Zeit mein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten. Habe ich überhaupt Anspruch darauf? Wenn ja wie hoch fällt dieses aus in einer Geringfügigen Beschäftigung? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Gruß
Hallo und vielen Dank für Ihre Arbeit hier. Folgender Fall: Kind hat bald den 3. Geburtstag und das betreffende Elternteil hat bisher im Leben des Kindes -noch keinen Tag Elternzeit genommen und -keinen Tag Teilzeit in Elternzeit oder Teilzeit gearbeitet. Wenn in zwei Jahren, im 5. Lebensjahr, noch Anspruch auf Teilzeit in Elternze ...
Hallo, ich habe bei Bekanntgabe der Elternzeit (Kind geb. 3.2022) meine Elternzeit bis Sep.24 mitgeteilt. Gleichzeitig habe ich bei der Mitteilung der Elternzeit angekündigt, dass ich ab Oktober 23, wieder Teilzeit in Elternzeit kommen werde. Die Stunden kann ich aber erst bekannt geben, sobald ich den Betreuungsplatz habe. Vorher hatte ich Teilze ...
Hallo Frau Bader, meine reguläre Elternzeit geht bis zum 10.07.2023 (1 Jahr). Im April sagte mir mein Arbeitgeber, dass er mich nach meiner Elternzeit nicht wieder beschäftigen kann. Ich habe mich da schon nach etwas Neuem umgeguckt und konnte eine neue Stelle mit 30 Stunden am 02.05. anfangen. Mit meinem alten Arbeitgeber habe ich einen Aufheb ...
Ich habe das Basiselterngeld gewählt und dies endet nun im August. Ich beginne aber erst ab Oktober wieder zu arbeiten, da meine Tochter erst Ende August in die Eingewöhnung der Krippe kann. Da mein Mann eher durchschnittlich verdient, brauchen wir das Geld und es machte keinen Sinn das Elterngeld zu splitten. Kann ich irgendwelche Gelder beantra ...
Liebe Frau Bader, vor der Geburt meiner Tochter war ich über 2 Jahre in Österreich angestellt. Nach meiner 2-jährigen Elternzeit in Deutschland habe ich meinen Job in Österreich gekündigt und bin nun in Deutschland arbeitslos gemeldet. Von der Arbeitsagentur wurde mir mitgeteilt, dass meine Anwartschaftszeit nicht anerkannt wird, da ich in den l ...
Sehr geehrte Frau Bader, 2018 wurde ich zur Teamleiterin befördert mit entsprechenden Anpassungen im Arbeitsvertrag. Im Vertrag werde ich als Teamleiterin benannt und die zur Stelle gehörenden Aufgaben werden klar aufgeführt. Frage: habe ich nach meiner Elternzeit weiterhin Anspruch auf die Position der Teamleiterin, oder kann mein Arbeitgeber mic ...
Hallo Frau Bader, ich bin im öffentl. Dienst tätig und derzeit, seit der Geburt meiner Tochter am 20.08.22 in Elternzeit und meine Elternzeit läuft auch noch bis August 2024. Letztes Jahr habe ich weiterhin eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) erhalten. Habe ich in diesem Jahr, also im zweiten Jahr meiner Elternzeit weiterhin Anspruch auf ein ...
Sehr geehrte Frau Bader, in 6 Tagen endet meine Elternzeit. Ich habe mich im letzten Jahr rechtzeitig bei meinem Arbeitgeber gemeldet und meine Rückkehr angekündigt, bzw. in Erinnerung gerufen. Es hat sich bis kurz vor Weihnachten keine Stelle ergeben und ich sollte mich lt. der PA auf eine höherwertige Stelle (minimal höheres Einkomme ...
Guten Tag Frau Bader! Ich befinde mich aktuell noch bis 10.07.2024 in Elternzeit für unser erstes Kind und habe dann 2 Jahre Elternzeit aufgebraucht. Nun bin ich wieder schwanger und mein Mutterschutz würde am 01.09.2024 beginnen. Ich lese überall, dass man bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit wieder Anspruch auf Mutterschaftsleistungen ha ...
Die letzten 10 Beiträge
- Sorgerecht
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung
- Erneut schwanger in der Elternzeit
- Änderung Kindergarten-Vertrag
- Krankenhaus hat Insolvenz angemeldet
- Elterngeld, Ausklammern Mutterschutz, Patt Steuerklasse
- Umgang mit neuen Partner