Mirabella43
Hallo Frau Bader, ich bekomme in der Regel immer Ende des Jahres eine Jahressonderzahlung. Letztens Jahr habe ich in dieser Zeit mein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten. Habe ich überhaupt Anspruch darauf? Wenn ja wie hoch fällt dieses aus in einer Geringfügigen Beschäftigung? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Gruß
Hallo, inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Weiter stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmerin zum Beispiel im Mutterschutz den anderen Arbeitnehmern gegenüber ungleich behandelt wird, was gegen das Grundgesetz verstößt. Dann hat sie ebenfalls einen Anspruch. Liebe Grüsse, NB
KielSprotte
Nein, in der EZ ruhen in der Regel sämtliche Ansprüche - auch die auf Sonderzahlungen.
Schmetterfink
Unterliegst du einem Tarifvertrag und falls ja, welchem?
Mirabella43
TVöD
Schmetterfink
TVöD § 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. [...] (4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; *** Der TVöD regelt es (wie der TVL) eigentlich recht klar.
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