Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Stelle nach gekündigter Elternzeit von 1. Kind?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Stelle nach gekündigter Elternzeit von 1. Kind?

Katrin1512

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Sehr geehrte Frau Bader, vor der Geburt meines ersten Kindes im Mai 2011 habe ich in Vollzeit gearbeitet, die Elternzeit läuft noch bis Ende Mai 2014. Im Moment arbeite ich in der Elternzeit zu 50% in demselben Betrieb. Nun bin ich erneut schwanger und werde die Elternzeit von unserem ersten Kind zum neuen Mutterschutz kündigen, um das MG des 100%-Gehaltes zu bekommen. Nun meine Frage: Entsteht mir ein Nachteil, wenn ich die Elternzeit der 100%-Stelle kündige? Habe ich dann nur noch Anspruch auf 50%-Anstellung, da dies ja in dem "neuen" Vertrag=Elternzeitvertrag so vereinbart wurde? Oder hab ich nach 3 Jahren Elternzeit erneut wieder Anspruch auf 100%, da ich in der Elterzeit meines ersten Kindes wieder schwanger geworden bin? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre kompetente Antwort! K. Zeyher


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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