Frage: Anspruch auf restliche Elternzeit

Hallo Frau Bader, Meine Elternzeit für mein erstes Kind geht vom 10.2.2019 bis zum 22.2.2021, also insgesamt 24 Monate. Ab dem 23.2. beginnt mein neuer Mutterschutz für eine 2. Schwangerschaft. Von meinem Arbeitgeber, bei dem ich zwischenzeitlich als Teilzeitkraft in Elternzeit gearbeitet habe, bekam ich bereits automatisch das Ende der ersten Elternzeit aufgrund des Beginns einer neuen Mutterschutzfrist schriftlich mitgeteilt. In dem Schreiben steht nichts, was mit den restlichen Elternzeitmonaten passiert. Habe ich dennoch einen Anspruch auf die restlichen Monate, um auf die vollen 36 Monate Elternzeit zu kommen, falls ich diese Zeit noch nach dem 3. Geburtstag meines 1. Kindes nehmen möchte (natürlich dann mit Zustimmung vom AG)? Oder müsste ich das jetzt schon extra beantragen? Danke und viele Grüße!

von Padobe am 19.02.2021, 22:44



Antwort auf: Anspruch auf restliche Elternzeit

Hallo, die restlichen 11 Monate können Sie auch ohne Zustimmung des Ag bis zum 8. Geb., des Kindes nehmen. Bis zum 3. Geb. ist die Frist 7 Wochen, danach 13 Wochen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.02.2021



Antwort auf: Anspruch auf restliche Elternzeit

Vom 10.02.19 bis 22.02.21 sind aber mehr als 24 Monate. Denk dran, dass Elternzeit mit der Geburt beginnt, nicht mit Ende des Mutterschutzes. Davon ab, die noch übrig gebliebene Elternzeit hast du wieder zur Verfügung. Wenn du Elternzeit beendest (bspw. wegen neuem Mutterschutz) wird der Teil, den du nicht mehr antreten kannst, wieder deinem "Elternzeit-Pool" zugefügt und du kannst ihn später im Rahmen des Gesetzes wieder in Anspruch nehmen.

von Dojii am 22.02.2021, 07:54



Antwort auf: Anspruch auf restliche Elternzeit

dann wird dieser rausgerechnet. das entscheidet doch der Arbeitgeber wie er das führt. mit geburt sind 24 monate 24 monate und nach mutterschutz sind es eben 8 wochen weniger, in der summe aber gleich. da gibt es keine pauschale Antwort. bei Manchen so, bei manchen so. in der summe (also inkl Mutterschutz) sind es 36 Monate.

Mitglied inaktiv - 22.02.2021, 17:58



Antwort auf: Anspruch auf restliche Elternzeit

So hatte ich es auch gesehen, 36 Monate gesamt, egal ob mit oder ohne Mutterschutz. Aber heißt das jetzt, ich muss mich um nichts weiter kümmern und die restlichen nicht genutzten Elternzeitmonate kommen automatisch in diesen „Pool“ und ich kann dann unter Beachtung der Frist einfach die Monate nach dem 3. Geburtstag einreichen?

von Padobe am 23.02.2021, 08:55



Antwort auf: Anspruch auf restliche Elternzeit

Ja genau so sieht es aus. Solltest du zwischendurch den Arbeitgeber wechseln, lass dir von deinem aktuellen Arbeitgeber eine Bescheinigung geben, wie viel Elternzeit du bei ihm bereits verbrauchst hast. Kannst du das dem neuen AG nicht nachweisen muss er dir erst mal keine Elternzeit geben, da er nicht weiß, ob und wie viel du überhaupt noch von den 36 Monaten übrig hast.

von Dojii am 23.02.2021, 11:41



Antwort auf: Anspruch auf restliche Elternzeit

So eine Bestätigung habe ich schon bekommen. Dann ist ja alles super. Vielen Dank!

von Padobe am 23.02.2021, 13:56



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