Restliche Elternzeit vom Erstgeborenen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Restliche Elternzeit vom Erstgeborenen

Hallo Frau Bader! Ich habe im Juli 2015 mein erstes Kind bekommen und habe 1 Jahr Elternzeit beantragt. Da die Kita uns nur einen späteren Termin für die Eingewöhnung geben könnte, als gewünscht, habe ich die Elternzeit um 2 Monate verlängert. Danach habe ich wieder gearbeitet, bis ich im Februar 2019 mein 2. Kind bekommen habe. Für mein 2. Kind habe ich 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun möchte ich die restliche Elternzeit voll ausschöpfen, da ich nun nicht mehr in Vollzeit, sondern solange wie möglich in Teilzeit in Elternzeit arbeiten möchte. Meine Frage ist nun, ob und wie ich die restliche Elternzeit von 1 Jahr und 10 Monaten für Kind 1 sowie 1 Jahr für Kind 2 aufteilen kann? Kann ich ab Februar 2021 die 22 Monate für Kind 1 beantragen und ab Dezember 2022 weitere 12 Monate für Kind 2? Wenn ich es anders herum machen würde (erst das Jahr von Kind 2 und danach den Rest von Kind 1), würden mir meines Erachtens ein paar Monate verloren gehen, da mein 1. Kind dann bereits das 8. Lebensjahr vollendet hat.ist das korrekt? Entsteht aus dem "Hin-und-Her" der Elternzeiten ein Nachteil? Ist es denn eine "Verlängerung" der Elternzeit, wenn ich nun im Anschluss die Elternzeit von Kind 1 einreiche? Oder ist es eine erneute Beantragung? Welche Fristen gelten und gibt es einen Unterschied, ob ein Unternehmen bei einer Verlängerung oder Neubeantragung zustimmen soll? Welche Fristen muss ich einhalten? Herzlichen Dank im Vorraus!! Jupiter

von Jupiter am 26.05.2020, 21:11



Antwort auf: Restliche Elternzeit vom Erstgeborenen

Hallo, Kind 1 ist ja im Juli 2015 geboren und fällt damit gerade so in die neue Regelung. SIe können für beide Kinder die restliche EZ, bis zu 24 Mo., bis zum jeweils 8. Geb auch ohne Zustimmung des AG nehmen. Ihre Überlegungen sind also alle richtig. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.05.2020



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