Hallo Frau Bader,
zu Anfang meiner aktuellen Elternzeit musste ich dem AG nach der Geburt angeben wie lange ich Elternzeit beanspruche. Anschließend erfolgte die Bestätigung vom AG.
Wie verhält es sich, wenn ich beispielsweise bis zum 31. Juli 19 Elternzeit eingereicht habe, ist der AG verpflichtet mir ab dem 1. August 19 wieder Lohn zu zahlen?
Es ist die Planung kurz vor Ende der Elternzeit erneut schwanger zu werden und dementsprechend könnte es sein, dass der AG sich dann quer stellt die Wiederaufnahme meiner Tätigkeit mit mir final zu besprechen. Daher meine Frage nach der rechtlichen Situation. Trotz einer aktuellen Elternzeit von 18 Monaten, müsste dann ja eigentlich der laufende Arbeitsvertrag gelten inkl. Anspruch auf Lohn, oder? Der AG hat allerdings während meiner Abwesenheit umstrukturiert
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe.
VG
Valeska
von
VaMaChaMa
am 10.11.2018, 22:16
Antwort auf:
Anspruch auf Lohnzahlung nach Elternzeit?
Hallo,
ab dem ersten Tag nach der EZ muss der Ag Lohn zahlen und Sie müssen wieder arbeiten. Auf dem gleichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz laut Vertrag.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.11.2018
Antwort auf:
Anspruch auf Lohnzahlung nach Elternzeit?
Wenn deine EZ am 31.7.19 endet ist dein 1.Arbeitstag der 1.8.19.
Warum gehst du davon aus, dass dein AG bei neuer Schwangerschaft nicht mehr final mit dir sprechen möchte? Dein AG ist verpflichtet dir ab dem 1.8.19 einen Arbeitsplatz, gleichwertig und zu den gleichen Kondition wie vor der EZ, zur Verfügung zu stellen. Egal ob du schwanger bist.
Oder gehst du davon aus, dass du ein BV bekommst? Verlass dich darauf nicht, denn die Regelungen dazu haben sich verschärft. Und wer weiß, es sind mind. 18 Monate vergangen. Vielleicht hat dein AG jetzt eine Arbeitsstelle die mutterschutzfreundlich ist.
Hast du denn eine Betreuung für dein Kind? Die meisten Kitas nehmen erst zu 1.8. auf. Wer gewöhnt dein Kind ein? Wenn du, rede frühzeitig mit deinem AG ob du für August deinen Resturlaub nehmen darfst. Gewöhnt jemand anders ein entfällt das. Oder hast du einen Platz zu einem anderen Zeitpunkt schon?
Hast du keine Kinderbetreuung steht fir kein BV zu. Das bedeutet, wenn dein AG feststellt, dass du ohne Betreuung da stehst und du deshalb gar nicht arbeiten könntest, so müsstest du kündigen.
Du planst gegen Ende der EZ wieder schwanger zu sein. Je nachdem wie schnell es geht steht dann ggf. schon der Mutterschutz an. Dagegen kann dein AG nichts machen. Müsstest du bsp. noch 4 Wochen arbeiten, dann nehme Urlaub. Wird dein AG vermutlich mit machen. Was soll er auch mit einer Frau die nur 4 Wochen da ist?
Aber wer sagt dir, dass du bis dahin schwanger bist? Keiner! Daher plane so als wenn es nicht so wäre. Suche eine Kinderbetreuung, kontaktiere deinen AG (reicht im Januar nächstes Jahr), treffe dich mit ihm,.......
So bist du auf der sicheren Seite.
von
Ani123
am 10.11.2018, 23:40
Antwort auf:
Anspruch auf Lohnzahlung nach Elternzeit?
Lohnfortzahlung? Du hast Anspruch auf deinen Arbeitsplatz oder eine vergleichbare ! Position bei gleichem Gehalt wie vorher. Vorausgesetzt, Du kannst auch arbeiten. Rechne bitte nicht mit irgendetwas, wodurch Du meinst, eh nicht arbeiten zu können - der Schuß geht garantiert nach hinten los.
von
cube
am 11.11.2018, 10:01
Antwort auf:
Anspruch auf Lohnzahlung nach Elternzeit?
Das ruhende Arbeitsverhältnis wird wieder aktiv: das heißt Lohn gibts für deine Arbeitsleistung.
Wir würdest du die umgekehrte Frage von deinem Arbeitgeber denn finden: Wird Frau Valeska nach Ablauf ihrer Elternzeit ab 1. August 2019 die Arbeitsleistung wie vertraglich vereinbart, erbringen?
Mitglied inaktiv - 11.11.2018, 12:51