Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Halbtagsjob nach Elternzeit???

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Halbtagsjob nach Elternzeit???

Mitglied inaktiv

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Einen wunderschönen guten Abend! Heute hatte ich ein Gespräch mit meinen Chefs, wie es nun nach meiner Elternzeit im Oktober weitergehen wird. Ich arbeite in einem Labor mit über 40 Mitarbeiterinnen, und in den letzten Jahren sind eine Menge KInder geboren. Ich habe aber festgestellt, das nur die wenigsten ihre zustehenden drei Jahre Elternzeit nehmen. Die meisten kamen schon nach einem Jahr wieder. Dieses wollte und konnte ich auch nicht, denn ich wollte mein Kind nicht zu einer Tagesmutter geben. Nun sagte man mir heute, das ich einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz habe, so wie ich ihn vor der Geburt hatte. Also Ganztags. Aber andere, die nun schon nach einem Jahr wiederkommen ( in den nächsten Monaten ) können halbtags arbeiten. Man erklärte mir, das es da Platzmangel geben wird u.s.w. ! Aber man möchte mich auf keinen Fall verlieren, denn meine Arbeit hätte ich stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Aber ich kann mich null mit dem Gedanken anfreunden mein Kind den ganzen Tag in einen Kindergarten zu geben. Andererseits möchte ich meine Arbeit nicht verlieren, denn sie macht mir Spaß und es ist ein gut bezahlter Job. Ich meine einmal gelesen zu haben, das man ab einer bestimmten Anzahl Mitarbeiter Anspruch auf einen Halbtagsjob hat. In wie weit kann ich mich dem zur Wehr setzen? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. LG Babsele


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Liebe FRau Bader! Ersteinmal recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Nun habe ich noch eine kurze FRage: Müssen die 15 AN alle Ganztags beschäftigt sein, oder zählen dabei auch die Teilzeitkräfte? Vielen Dank nocheinmal für Ihre Mühen ! LG Babsele


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