Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Arbeit?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Arbeit?

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Liebe Frau Bader, ich würde gern ab Januar halbtags bei meinem alten Arbeitgeber arbeiten gehen (bin im Moment im Erziehungsurlaub für 1 Jahr, Söhnchen ist 11 Wochen). Man darf doch diese 20 Stunden im Erziehungsurlaub arbeiten gehen, kann mein AG auch nein sagen oder muß er mich kommen lassen (bin beschäftigt bei der Uniklinik). Vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass für die Zeit meines Erziehungsurlaubes jemand eingestellt wurde somit ist meine Stelle ja besetzt, aber eine andere Kollegin von mir ab Januar anstatt voll- nur noch halbtags kommt, somit könnte er es ja nicht mit der Begründung es gäbe keine Arbeit abtun) Hoffe das war nicht zuviel Text ;-) liebe Grüße Daniela


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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