Spieli
Hallo, ich möchte nochmal das Thema ALG und ALG II in der Elternzeit aufnehmen, da ich verschiedene Antworten erhalten habe. Heute war ich beim Arbeitsamt und die Bearbeiterin teilte mir mit, dass ich während der Elternzeit keinen ALG I Anspruch habe, da ich noch festangestellt bin. Ich müsste kündigen, um dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen und auf meine Elternzeit verzichten. Wie ist es, wenn ich dem Arbeitsmarkt mit 30h zur Verfügung stehe. Habe ich Anspruch auf ALG I? Hat man, wenn man dem Arbeitsmarkt während der Elternzeit (trotz fortlaufender Festanstellung) nicht zur Verfügung steht Anspruch auf ALG II? Ich habe im Forum verschiedene Antworten gefunden und bitte um Klärung. Vielen Dank für die Antworten.
Halo, für Vollzeit: nein für Teilzeit (15-30 Std) : Ja Liebe Grüsse, NB
peekaboo
ALG während EZ, hab auch was gefunden im "Elterngeld/Elternzeit" Ratgeber http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=89272.html Seite 70 - 72 Also man hat die Möglichkeit ALG1 während der EZ zu bekommen, wenn die Vorraussetzungen stimmen.htm GGF. muß dein "Hauptchef" Dir eine Bescheinigung schreiben, daß er Dich nicht einstellen kann für die gewünschte Zeit...
Mitglied inaktiv
ich hab den link jetzt nicht gelesen, aber ich denke, du irrst. sie hat keinen anspruch auf alg1, da sie nicht arbeitslos IST und auch nicht vermittelbar, da sie ja in elternzeit ist und sein will. auf alg2 hat sie anspruch in der elternzeit, wenn sie kein einkommen hat und auch nicht mit in einer solidargemeinschaft lebt. oder hab ich da was falsch verstanden?
peekaboo
Beschaeftigen kann, muss er ihr diesauch so mitteilen und das dem arbeitsamt vorweisen... So habe ich es auch in einem anderen forum gelesen. Vorraussetzung ist, der Ag kann sie nicht beschaeftigen, obwohl sie arbeiten moechte... Lg
peekaboo
Ist die Arbeitgeberseite mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schrift- lich ablehnen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Arbeits- losengeld während der Elternzeit zu beziehen, wenn der Elternteil den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für eine ver- sicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit. Auch wenn ein Unternehmen nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich anbieten kann, obwohl der Elternteil mehr arbeiten möchte, sollte dieser sich von der Agentur für Arbeit über eventuell bestehende Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen informieren lassen.
Mitglied inaktiv
na aber wenn sie elternzeit eingereicht hat, dann kann sie es sich doch nicht mittendrin anders überlegen!!!??? der ag muß ja auch mit irgendwas rechnen und planen!? kein mensch stellt sie für 30h so befristet ein, daß es passt mit dem ende der elternzeit. also ich stelle es mir zumindest schwierig vor....
Lina_100
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass man in der EZ Teilzeit bis zu 30h/Woche arbeiten kann. Bei 6 Monaten Beschäftigungsdauer und einem Betrieb mit mehr als 15 AN ist der gesetzliche Snspruch hierauf sogar stärker als nach dem Teilzeitarbeits und Befristungsgesetz. Sie hat sich also nichts anders ueberlegt sondern möchte zulaessigerweise in der EZ arbeiten = steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Natürlich muss sie eine entsprechende Betreeung für ihr(e) Kind(er) nachweisen.
Mitglied inaktiv
das weiß ich und das verstehe ich auch, aber dann muß man sich kündigen lassen um dann wirklich arbeitslos zu sein und einen anspruch zu haben.... bin da ganz auf der jobcentermitarbeiterinswelle. entweder bin ich in elternzeit oder ich arbeite. also aus ag-sicht. minijob würd ich ja einsehen, aber ent oder weder. man kann doch nicht in zwei versicherungspflichtigen arbeitsverhältnissen gleichzeitig stehen. versteh das nicht. würd dem als ag nicht zustimmen. und auch niemanden einstellen so. vielleicht bin ich heute zu blond und von ansprüchen überfordert?
Lina_100
Das Gesetz raeumt einem auch ausdrücklich die Möglichkeit ein während der EZ Teilzeit bis 30 Wochenstunden bei einem anderen AG zu arbeiten it Zustimmung des eigenen AG). Elterngeld heisst gerade nicht den Vollständigen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit. Die Rechtslage ist klar, sind die Voraussetzungen erfüllt besteht Abspruch auf ALG 1 im Umfang der zulässigen (max 30h) und gewollten Teilzeit.
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