Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich hatte schon mal geschrieben (30.01.2019) wegen folgender Situation: Kind Nr. 3 entbunden am 21.04.2018 Elternzeit damals beantragt bis 01.05.2020 Dann mit Kind 4 schwanger geworden. ET ist 07.07.2019, Mutterschutz beginnt 26.05.2019 Folgendes hatte ich den Arbeitgeber für die Elternzeitunterbrechung geschrieben (schon im Februar): *************************************************************************************** Die Dauer der Elternzeit war bis zum 01.05.2020 geplant. Nun erwarte ich erneut ein Kind. Wie bereits mitgeteilt ist der errechnete Entbindungstermin für unser zweites Kind der 07.07.2019, der Mutterschutz würde daher am 26.05.2019 beginnen (die ärztliche Bescheinigung lege ich bei). Ich möchte entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG meine Elternzeit zu diesem Zeitpunkt (letzter Tag der Elternzeit wäre also der 25.05.2019) vorzeitig beenden um die Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen. *************************************************************************************** Nun sagt der Arbeitgeber es gäbe kein AG Anteil, den er zahlen müsse, da ich bis zu Beginn des Mutterschutzes von Kind 4 ja nicht gearbeitet habe...stimmt das? Bekomme ich somit nur Geld von der Krankenkasse? Soweit ich mich erinnere war die Sachlage doch so, dass der AG im neuen Mutterschutz seinen Anteil (basierend auf das alte Gehalt) zu zahlen hat, das Geld aber später von der Krankenkasse zurück erhält. Die neue Elternzeit beantrage ich dann sobald Kind 4 geboren ist. Ich danke Ihnen jetzt schon für Ihre Auskunft/Hilfe.
Hallo, der AG hat erschreckend wenig Ahnung. Zumal Sie das so schön formuliert hatten.Hat der keinen Steuerberater? Er soll sich am besten bei der KK informieren. Liebe Grüße NB
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