Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Änderungsvertrag-MUSS?eilt,arbeite ab 5.2.wieder!!

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Änderungsvertrag-MUSS?eilt,arbeite ab 5.2.wieder!!

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Hallo Frau Bader, am 05.02.2007 fange ich wieder an zu arbeiten in meiner alten Firma. Meinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung habe ich fristgerecht abgegeben und mich auch mit meinem Chef geeinigt. MUSS ich jetzt auch auf einen Änderungsvertrag bestehen oder gilt nach wie vor der alte Vertrag, nur dass eben die Arbeitszeit anders geregelt ist durch die Arbeitszeitverkürzung?? Ich weiss nämlich nicht wie das so mit dem Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit etc. pp.ist. Und noch eine Frage bitte: wenn mein Kind mal krank ist und nicht in den Kiga kann, ist das richtig dass ich mich nur 1x im Jahr max. 5 Tage krank schreiben lassen kann? Ich arbeite in einem mittelständischen Unternehmen mit ca. 40 Mitarbeitern und wir haben keine Perso-Abteilung und da ich die erste Frau in der Firma bin, die ein Kind bekommen hat, kennen die sich auch nicht so aus und daher würde ich mich gerne vorher absichern. Sorry für das Durcheinander und vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe. Liebe Grüsse, steffi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie müssen ja gar nicht kündigen, wenn Sie einen Anspruch auf TZ haben. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Vom, AA erhalten Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für ArbGeld I erfüllen, nur anteilige Leistungen für die Zeit, die Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Gruß, NB


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Hallo Steffi, bei mir endet der Erziehungsurlaub im August diesen Jahres dann werde ich TZ gehen. Wann muß man nach dem Gesetz den Antrag auf Teilzeit stellen? Hast Du die Initiative ergriffen und bei Deinem AG angerufen? Was muß man bachten? Danke und Gruß


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Dir stehen 10 Tage zu + 10 Tage deinem Mann, außer du bist alleinerziehend dann stehen dir 20 Tage zu. Wenn die Firma dies nicht bezahlt, bezahlt dir diese Tage die Krankenkasse deines Kindes, außer wenn das Kind privat versichert ist, dann hast du diesen Anspruch auf die Tage nicht.


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Den Antrag auf Teilzeit musst Du 3 Monate vor Ende der Elternzeit stellen. Schriftlich. Dann hat Dein AG bis 1 Monat vor Wiederantritt Zeit, Dir schriftlich zu- oder abzusagen.Mein AG wusste das gar nicht, ich habe mich selber schlau gemacht und habe daraufhin die Initiative ergriffen und ihn vorher angerufen und um ein Gespräch gebeten, damit ich mich schon vorher mit ihm einigen konnte, und somit meinen Antrag dem Gespräch anpassen konnte und der AG direkt unterschreiben kann. Du kannst auch den Antrag einfach fristgerecht abgeben, aber es macht sich glaub ich immer besser, vorher mit dem AG zu reden. Liebe Grüsse, Steffi


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