Schwanger während Änderungsvertrag im ElterngeldPlus bezug

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger während Änderungsvertrag im ElterngeldPlus bezug

Hallo, Im Januar wurde meine Tochter geboren. Ab Ende Juni beziehe ich nun ElterngeldPlus (Bis September 2024)und gehe 30 Stunden im Monat arbeiten. Ich verdiene also gute 600 Brutto zum ElterngeldPlus dazu. Mein Partner und ich planen ein zweites Kind. Jetzt zu meiner Frage. Werden die 600 Brutto die ich während des Elterngeldbezuges zuverdiene als Berechnungsgrundlage herangezogen? Ich finde im Internet leider nur Beiträge die noch vor der Elterngeld Reform liegen. Wenn dem so wäre können wir uns nämlich kein zweitens Kind leisten. Liebe Grüße und Danke

von Fiona1406 am 08.06.2023, 18:44



Antwort auf: Schwanger während Änderungsvertrag im ElterngeldPlus bezug

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.06.2023



Antwort auf: Schwanger während Änderungsvertrag im ElterngeldPlus bezug

Beim zweiten Kind zählt auch die 12 Monate vor Mutterschutz. Aber es werden Monate mit Elterngeld ausgeklammert. Das geht max bis zum 14. Lebensmonat. Wenn das zweite Kind also 16 Monate nach dem ersten Kind geboren wird, gibt es das gleiche Elterngeld. Monate mit Mutterschaftsgeld werden nämlich auch nicht berücksichtigt. Du kannst dann die Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden, um dann wie beim ersten Kind Mutterschaftsgeld zu erhalten

von MamaausM2 am 08.06.2023, 19:46



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