ando123
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe noch eine Nachfrage zu meiner ersten Frage: https://m.rund-ums-baby.de/recht/Drittes-Jahr-Elternzeit-nach-genommenen-zwei-Jahren-EZ-abgelehnt-Kuendigungsank_181443.htm Mein Arbeitgeber ist der Auffassung, dass nach BEEG §16 Abs. 3 Satz 1 "Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt." seine Zustimmung erforderlich ist und er keine dringenden betrieblichen Gründe anführen muss dies abzulehnen. Jetzt bin ich unsicher. Ist seine Ablehnung auf Basis dieses Paragrafen zulässig? Ich bin verunsichert. Danke vorab & viele Grüße
Hallo, wenn Sie bei der Geburt mind. 2 Jahre benatragt hatten greift das nicht. Sie haben einen Anspruch Liebe Grüße NB
mellomania
hattest du die ersten beiden jahre direkt nach der geburt am stück angemeldet?
Dojii
Nein er redet kurz gesagt Quatsch. § 16 Abs 3 BEEG regelt nur die Verlängerung innerhalb der ersten zwei Jahre der Elternzeit. Nach Ablauf der zwei Jahre greift der § 16 Abs. 3 BEEG nicht. Nachzulesen in den Richtlinien zum Elterngeld unter dem Punkt 16.3.2. Verlängerung. https://www.bmfsfj.de/blob/119692/06e5833f16c5fc13dde0716571076248/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf Zitat: "Keine Verlängerung i.S.v. § 16 Abs. 3 stellt die – nicht zustimmungspflichtige – Inanspruchnahmedes dritten Jahres der Elternzeit dar"
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