Annchen88
Hallo Frau Bader, an meinem Arbeitsort geben die Dienstzeiten aufgrund der eingeschränkten Nachtarbeit nicht genug Stunden her. Um möglichst auf die 40 Stunden zu kommen, arbeite ich bereits in drei Wochen im Monat à sechs Tage und komme trotzdem auf etwa 35h/Woche. Deswegen haben sich bei mir bereits 30 Minusstunden angesammelt. Die folgenden zwei Problemstellungen kommen nun hinzu: - Ab September habe ich beim selben Arbeitgeber eine Stelle mit 20h/Woche, statt 40. Da der Betrieb scheinbar nicht in der Lage ist, im Rahmen der gegebenen Dienstzeiten, mir genügend Arbeitsstunden zur Verfügung zu stellen, sagt mein Chef, dass ich die Unterstunden locker nachholen kann, wenn ich die 20h-Stelle habe. Mein Sinn hinter der 20h-Stelle war aber der Schwangerschaft zu Liebe. - Seit Freitag habe ich eine partielle Stundenreduzierung (für ein Monat), da ich der Ärztin sagte, dass es mir insbesondere abends schlecht geht. Ich hätte also bereits am Freitag und Samstag jeweils 4h weniger arbeiten müssen, was mir der Chef aber erstmal verweigerte, da er es selber abklären musste. Der Chef möchte nun, dass ich beim Betriebsarzt vorbeischaue (Ich weiß, ein sehr vertrauensvoller Chef) Folgende Fragen ergeben sich nun bei mir: - Darf der Arbeitgeber die Überstunden übertragen, wenn er nicht in der Lage ist, mir genügend Dienstzeit zur Verfügung zu stellen? Mein Wunsch ist es nämlich nicht - Muss ich zu Betriebsarzt oder darf ich mir den Arzt selber wählen? (Wo es peinlich für den Arbeitgeber wird ist, dass der überlastete Betriebsarzt des Arbeitgebers Termine in einem Monat vergibt) - Wie will ein anderer Arzt einschätzen können, dass es mir abends schlecht geht, wenn ich bei ihm um 10h morgens einen Termin habe? - Darf ich einfach nachhause gehen, wenn meine 25h/Woche voll sind? Darf mich mein Chef zum bleiben zwingen? - Zwar gibt es das Mutterschutzgesetz, aber momentan fühle ich mich eher mit allem konfrontiert, als geschützt. Vielleicht sehe ich alles ganz anders, aber evtl. wäre hier eine Rechtsberatung notwendig? Was würden Sie vorschlagen?
Hallo, Sie müssen die Stunden nicht nachholen, das fällt unter ein BV, Sie bekommen den normalen durchschnittlichen Lohn weiter. Das BV legt der Ag fest - da braucht es doch keinen Betriebsarzt bei Nachtarbeit - helfen kann Ihnen das Gewerbeaufsichtsamt. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Das anteilige Beschäftigungsverbot der Frauenärztin für jede Tätigkeit länger als 4 Stunden täglich ist bindend für alle Seiten, und das sofort wenn das Attest dem Arbeitgeber vorliegt. Es ist aber nicht auf eine 5-Tage-Woche beschränkt, wenn im Vertrag auch eine 6-Tage-Woche möglich ist. Das heißt, dass pro Woche maximal 4 x 6 Stunden zusammen kommen können, und in diesem Rahmen sind pro Woche 24 Stunden Arbeitszeit möglich und damit entstehen 4 Überstunden pro Woche, um die Minusstunden abzuarbeiten. Das wäre ganz legal. Die eingeschränkte Nachtarbeit kommt durch das Mutterschutzgesetz zu Stande und darf dir eigentlich keine Nachteile einbringen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dich für die Zeit wo er dich tagsüber nicht im vereinbarten Umfang beschäftigen kann, bezahlt freizustellen. Die Kosten für die freigestellten Arbeitsstunden kann er ganz individuell mit der Umlagekasse abrechnen, es entsteht dabei für dich kein Lohnausfall.
Sternenschnuppe
Verstehe ich das richtig ? Du bist schwanger und kommst nicht mehr auf Deine Stunden weil Du ab 20 Uhr nicht mehr arbeiten kannst und hast dadurch nun Minusstunden? Das geht rechtlich alles gar nicht ! Dir darf kein finanzieller Nachteil entstehen. Neuer Vertrag geht gar nicht. Kann er Dir keine andere Stelle bieten bei der Du auf Deine Stunden kommst, dann muss er Dir ein BV aussprechen für die restlichen Stunden. Du wirst voll bezahlt und er holt sich die Differenz von der Krankenkasse wieder über die Umlage 2. Wie hast Du denn vorher gearbeitet und wie jetzt ? Auch das mit den 6 Tagen geht nicht. Hast Du den neuen Vertrag schon unterschrieben? Ist der befristet, ein Zusatzvertrag zum Hauptvertrag oder ganz neu? Wenn nein : Unterschreibe nicht !!!
Mitglied inaktiv
Selbstverständlich darf auch eine Schwangere ihren Arbeitsvertrag ändern, wenn sie das möchte. Und selbstverständlich gibt es nach dem MuSchG keine Beschränkung der Arbeitstage pro Woche. Wenn im Vertrag keine bestimmte Anzahl Arbeitstage festgelegt sind, dann bleiben nur die Sonn- und Feiertage arbeitsfrei, bzw. im Krankenhaus ein Ersatzruhetrag pro Woche, wenn sonntags gearbeitet würde.
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