Merlino
Sehr geehrte Frau Bader, ich freue mich sehr, das Expertenforum gefunden zu haben. Schön, dass Sie sich hier für uns Eltern einsetzen. Vielleicht können Sie bezüglich meines Anliegens weiterhelfen. Ich fasse kurz den Sachverhalt zusammen: - Aktuell bin ich in Kurzarbeit (50%). Entsprechend arbeite ich nur 20 Stunden in der Woche. - Ab Mai 2021 werden meine Frau und ich die Partnerschaftsmonate nutzen. - Während der Partnerschaftsmonate werde ich eine neue Stelle antreten. - Ich habe noch 30 Tage Resturlaub (da ich zur zweiten Jahreshälfte gekpndigt habe). - Partnerschaftsmonate wurden bereits vor der Pandemie eingereicht und bewilligt. 30 Stunden in Teilzeit wurden vereinbart. Meine Fragen: 1) Sind die tatsächlichen gearbeiteten Stunden wirklich aufgrund von Corona nicht relevant? Kann ich bei meinem aktuellen Arbeiteber einfach während der Partnerschaftsmonate in Kurzarbeit (50% = 20 Stunden) arbeiten? 2) Ich möchte die 30 Tage Resturlaub am Stück nehmen während der Partnerschaftsmonate aufgrund meiner Kündigung. Ich habe Sorge, den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus zu verwirken. Ist diese Sorge berechtigt? Ich beziehe mich konrekt auf die Corona-Sonderregelung, dass die tatsächlichen Stunden egal sind. Gilt diese hier auch? 3) Falls das mit den 30 Tagen Resturlaub nicht möglich ist. Welche Optionen habe ich? Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat. Mit freundlichen Grüßen Melino
Hallo, 1. Die Kurzarbeit orientiert sich an den vertraglich vereinbarten Stunden. 2. Während des Urlaubs erhalten Sie den vollen Lohn,also für 40 Stunden. Das geht während der Partnerschaftsmonate nicht. Von einer diesbezüglichen Corona Sonderregelung weiß ich nichts, lasse mich aber gerne belehren. 3. Sie können den Urlaub vor oder nach der Elternzeit nehmen. Liebe Grüße NB
Merlino
Hallo Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Laut dem BMFSFJ gilt aktuell Folgendes: "Wenn Sie die Voraussetzungen des bereits beantragten Partnerschaftsbonus wegen der Corona-Pandemie nicht einhalten können, erhalten Sie dennoch den Partnerschaftsbonus. Für die Höhe Ihres Einkommens und den Umfang Ihrer Arbeitszeit kommt es in der Zeit 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 allein auf die Angaben an, die Sie in Ihrem Antrag gemacht haben. Sie erhalten den Bonus damit in der Höhe, wie er Ihnen bereits im vorläufigen Bewilligungsbescheid mitgeteilt wurde." Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/elterngeld-corona Daher müsste der Urlaub, wenn auch als Vollzeit angerechnet, kein Problem darstellen. Oder unterpretiere ich das womöglich falsch? MfG
KielSprotte
Ich glaube, du schmeißt da einiges durcheinander: Der Urlaub würde dir ja in VZ gezahlt werden und VZ kannst du während EZ nicht haben (auch als Entgeltersatzleistung). Dein neuer AG wird sich sicherlich eine Urlaubsbescheinigung des alten AG vorlegen lassen, wenn du dann bereits 30 Tage (=i.d.R Maximum) für 2021 erhalten hast, hast du beim neuen AG keinen Urlaubsanspruch mehr. Wobei sich in den meisten Tarifverträgen diese Regelung 2. Jahreshälfte = voller Anspruch auch nur auf ein Ausscheiden wg. Rente bezieht, bei allen anderen Fällen greift dann nur der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.
Mitglied inaktiv
Du wirst den Urlaub ja voll bezahlt also 40 h... Das widerspricht der Elternzeit, da sind max 30 h/Woche erlaubt Also geht der plan so nicht auf .. Das Gesetz legt das so auch nicht aus. Eher das wegen der Pandemie weniger gearbeitet werden kann
Ani123
Wenn du den Urlaub vor der Kündigung nicht mehr nehmen kannst, dann muss der AG dir diesen auszahlen. Achte darauf, dass er dir in VZ ausgezahlt wird. Vz-Urlaub in TZ-EZ zu nehmen geht nicht. Musst du zwingend 30 Tage nehmen? Zu wann genau hast du gekündigt? Kannst du nicht bis Ende des Monats den Urlaub nehmen (z. B. wenn Kündigung zum 31.08. ist sind es 20 Tage). Wenn das möglich ist wäre es eine Option und du könntest die übrigen Tage mit zum neuen AG nehmen und da nehmen. Vielleicht ist das noch eine Option? Allerdings weiß ich nicht, ob du dafür die Zustimmung vom alten AG brauchst, weil es so klingt, als wären die 30 Tage bereits genehmigt.
Mitglied inaktiv
Er kann die 30 Tage nicht nehmen, weil in dieser Zeit erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Partnerschaftsmonate. Vollzeit - keine EZ
Merlino
Stimmt, KielSprotte. Das kommt letztendlich auf den Arbeitgeber an. Ist aber eine andere Baustelle. Bisher wollte noch keiner meiner Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung des alten AG sehen. Mir ist naürlich bewusst, dass er diese einfordern kann.
Merlino
Vielen Dank an all eure Antworten! Kann es sein, dass ich mich irgendwie total verrannt habe? Ich glaube, ich habe da einen Denkfehler. Folgendes: Während der Partnerschaftsmonate bin ich ja offiziell in Elternzeit, richtig? Und wenn ich zum Ende der Elternzeit oder während der Elternzeit die Stelle wechsle, dann kann mich der Arbeitgeber nicht zwingen, während meiner Elternzeit den Resturlaub zu nehmen (oder doch?) Somit muss der Resturlaub vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Oder stimmt meine Theorie nicht? Was meint ihr?
Merlino
Nachtrag: Es geht in meinem Fall um die Partnerschaftsbonusmonate (Partnerschaftsbonus), nicht um die Partnerschaftsmonate. Ich entschuldige mich für die Verwirrung!
Mitglied inaktiv
Das du den ganzen Urlaub nehmen muss, kann der AG nicht verlangen. Er wird dann ausbezahlt nach Beendigung des Arbeitsverhältnis. Wieso hast du überhaupt noch soviel Urlaub beim Ausscheiden. Wie gesagt, das du weniger Stunden arbeitest ist kein Problem, nur halt Vollzeit Urlaub geht nicht die ganzen Tage.
Felica
Gerade bei den 4 Partnerschaftsbonusmonaten sind die Regeln extrem streng. Erreicht einer von euch beiden in den 4 Monaten nicht alle Voraussetzungen, erlischt euer Anspruch für die kompletten 4 Monaten. Außer euer Kind wird erst im Sept21 geboren, ab dann gelten andere Regeln. Aber so wie du klingst, ist das Kind ja bereits da. Damit fällt es nicht unter das neue Recht. Da VZ-Urlaub wie ein VZ-Arbeitstag gerechnet wird und zwar 1 zu 1, ist das eine extrem wackelige Geschichte bei euch. Das würde ich niemanden empfehlen der sich nicht zu 100% in dem Thema auskennt. Weil, selbst wenn du hier fragst, wir kennen dann nur diese Info. Anderes, was du evtl als unwichtig erachtest und deshalb nicht aufführst, könnte dann entscheidend sein. Bestes Beispiel gerade die Partnerschaftsbonusmonate. Ist Dir bekannt das ihr in dem Zeitraum beide arbeiten müsst!!!! Und zwar beide mit 25-30 Std die Woche, in den kompletten 4 Monaten!!!!
Felica
Resturlaub und Kurzarbeit schließen sich eigentlich auch aus. Urlaub hat eigentlich erst genommen zu werden bevor Kurzarbeit möglich ist. Hättest du das auch gemacht, hättest du nun deutlich weniger Probleme. Davon ab könnte das Auszahlen des Resturlaubes in deinem Falle problematisch mit den Partnerschaftsbonusmonate sein. Da du erst von Partnermonaten gesprochen hast, nun von den Bonusmonaten, sind auch alle bisherigen Antworten mit Vorsicht zu genießen. Dieser Verschreiber war extrem und führt zu einer völlig anderen Situation. Mein rat, beim AG anrufen und den Urlaub jetzt nehmen der noch offen ist bis ende des AV. Beim neuen AG würde ich dann den Urlaub nutzen der eben regulär auch in dem Zeitraum anfallen würde. Selbst dann wenn es bedeutet dann ein paar Tage weniger Urlaub zu bekommen, das könnte in eurem Falle deutlich billiger werden.
Minimäuschen
Wenn du die vereinbarten Stunden AUFGRUND DER PANDEMIE nicht erfüllen kannst, wird das Elterngeld nicht gekürzt. Da sollte es egal sein, ob du wegen Überlastung (Krankenpflege wäre so ein Beispiel) mehr arbeiten musst oder wegen Flaute (Reisebranche, z. B.) nicht so viel arbeiten kannst. Dass du deinen Resturlaub noch nehmen musst, hat aber wenig mit der Pandemie zu tun. Daher wirst du dich wohl an die vereinbarten Stunden halten müssen.
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