Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2. Schwangerschaft während Elternzeit, EZ wg. Mutterschutz kündigen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2. Schwangerschaft während Elternzeit, EZ wg. Mutterschutz kündigen

Solan

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Hallo Frau Bader, ich bin momentan mit dem 2. Kind schwanger. ET ist der 26.02.14. Mein erstes Kind wurde am 23.02.12 geborgen. Ich befinde mich in Elternzeit die ich auf 2 Jahre beantragt habe. Da das Kind nun direkt in die EZ fällt, habe ich einige Fragen. - Ich muss den Arbeitgeber noch informieren. Wie mache ich das am Geschicktesten? Einfach ein Anschreiben und über das 2. Kind in Kenntnis setzen oder gleich die EZ kündigen, damit ich Mutterschaftsgeld bekomme. Oder ist das sinnvoller wenn ich das erst gemeinsam mit dem Attest ca. 7 Wochen davor mache das ich vom Frauenartz bekomme? - Beim Elterngeld für Kind 2 werde ich wohl auf den Mindestsatz fallen, da ich kein Einkommen hatte, oder? Also 300€ + Geschwisterbonus? Mir ist es vorallem wichtig, endlich den Arbeitgeber zu inrofmieren. Nur wie mache ich das in der richtigen Reihenfolge? Viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können doch zum Mutterschutz des 2. Kindes die 1. EZ beenden. Dann bekommen Sie MG. Ich würde dann den AG so früh wie möglich informieren. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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