Agi1983
Guten Tag Frau Bader, mein 1. Kind wurde im April 2014 geboren. Elterngeld (alte Regelung) bekomme ich bis einschließlich April 2015. Seit Februar 2015 bin ich wieder 2 Tage, also 15 Stunden Teilzeitbeschäftigt und habe dafür auch einen gesonderten Vertrag bis zum Ende der Elternzeit unterschrieben. Bei Antritt meiner Teilzeitbeschäftigung war ich bereits mit dem 2. Kind schwanger (Arbeitgeber war von vorn herein darüber informiert). Errechneter Geburtstermin ist Anfang September 2016. Mir wurde von Bekannten dazu geraten die Elternzeit wie auch meinen Teilzeitvertrag zu kündigen. 1. Bekomme ich danach das Mutterschutzgeld der Vollzeitbeschäftigung? 2. Wie berechnet sich das Elterngeld? 3. Muss mein Arbeitgeber die vorzeitige Kündigung der Elternzeit (Kind 1) wegen Beginn des Mutterschutzes (2. Kind) und der sich anschließenden Elternzeit (Kind 2) akzeptieren? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Agi
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Ich denke da wo 2015 steht meinst Du 2016 ? Sonst wärest Du schon über ein Jahr schwanger. Beendigung der Elternzeit zum neuen Mutterschutz muss er abnicken. Mutterschutzgeld wird dann das Vollzeitgehalt. Elterngeld wird berechnet aus den 12 Monaten vor Mutterschutz. Ist Dein erstes Kind jetzt 2014 oder 15 geboren ?
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