Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2 fragen zum erziehungsurlaubs-antrag

Frage: 2 fragen zum erziehungsurlaubs-antrag

Mitglied inaktiv

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hallo :) zwei fragen zum erziehungsurlaub: 1.) muss ich den schriftlichen antrag dafür 8 wochen vor dem errechneten geburtstermin stellen, oder 8 wochen vor mutterschutz? 2.) kann ich erstmal nur ein jahr einreichen, und 8 wochen vor ablauf dann den antrag für das nächste jahr, usw.? oder geht das nur für 2 jahre und das 3. jahr evtl. später beantragen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen. Ansonsten kann man, mit Nennung eines Datums, ohne an Jahresfristen gebunden zu sein, so lange EU nehmen, wie man möchte (auch im Wochen – oder Monatsbereich). Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Camuur, du musst die Elternzeit nicht BEANTRAGEN, sondern dem AG mitteilen, dass du Elternzeit nehmen willst. Der Unterschied: ein Antrag kann auch abgelehnt werden. ;-) Allerdings musst du die Erklaerung schriftlich abgeben. Ausserdem: "Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zwei-Jahres-Frist berücksichtigt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BErzGG). Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zum 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit." (aus der Broschuere des BMFSFJ zur Elternzeit) Ebenfalls in der genannten Broschuere steht: "Regelmäßig muss Elternzeit spätestens 8 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG beansprucht werden. Ausnahmsweise genügt – dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut für beide Elternteile – auch eine 6-wöchige Frist, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll." Also zu 2.: wenn du direkt nach der Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen willst, reicht die Mitteilung 6 Wochen davor (also 2 Wochen nach der Geburt), ansonsten musst du es 8 Wochen vor Beginn mitteilen. Alles klar? :-) Gruss Christa


Mitglied inaktiv

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Alles klar :) Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe.


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