Ena1
Liebe Frau Bader, Leider erhalte ich nirgendwo eine konkrete Aussage und bin noch immer Unwissend. Ich habe bereits eine Tochter 10.12.14 und wo planen Wunschkind Nr.2 Jetzt stellt sich mir die finanzielle Frage ob es für das Elterngeld für Kind 2 schädlich oder nützlich ist wenn ich nächstes Jahr bis zu Geburt Kind Nr 2 wieder arbeite. Situation Nr 1 Für Kind Nr 1 (10.12.14 geb)wird bei Geburt Nr2 (angenommen 25.11.16) kein Elterngeld mehr bezogen aber man befindet sich noch im Erziehungsurlaub und ist nicht erwerbstätig. Gilt hier dann der Mindestsatz mit geschwisterbonus oder ist das Elterngeld gleich wie bei Kinder.1? Situation Nr 2. Kinderdaten gleich oben nur man arbeitet vor der Geburt des Kindes die 11 Monate auf 400 Euro Basis . Dann erhält man ja das Elterngeld auf berechnunsgrundlage der 11 Monate beschäftigungszeitraumes der 400 Euro und 1 Monat vor Geburt Kind Nr 1 oder? Dann wird ja
Hallo, es zählt der Verdienst der letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne Monate mit MG o EG. Jeder Monat m verdienst erhöht also das EG Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Jeder verdiente Euro nach dem ersten Geb. steigert das neue Elterngeld. Ab Januar hast Du ohne Einkommen sonst nur Nullrunden. Was am Ende dabei rauskommr entscheidet die Höhe des Einkommens. Laufende Elternzeit kann und sollte zum Tag vor neuem Mutterschutz beendet werden um volles Mutterschutzgeld zu bekommen vom AG.
Mitglied inaktiv
Jeden Monat nach dem 1ten Geburtstag in dem Du kein Einkommen hast, geht mit 0 € in die Berechnung für das neue Elterngeld. Ob du da in Elternzeit bist oder nicht ist egal. Ebenso ob das Elterngeld auf 2 Jahre ausgezahlt wird. Du kannst nach dem Elterngeld INNERHALB der Elternzeit bis zu 30 Std die Woche arbeiten - bei vollem Kündigungsschutz. Und dieser Verdienst ist dann maßgeblich für das Elterngeld für Kind2. Gehst du kein volles Jahr arbeiten bis zum neuen Mutterschutz, werden die fehlenden Zeiten durch Zeiten von vor der Geburt von Kind1 ersetzt. In einem BV bekommt man immer das, was man auch ohne bekommen würde. Sprich, wenn Du Teilzeit arbeitest, dann bekommst Du das TZ-Gehalt, machst Du einen Mini-Job, dann das Minijob-gehalt. Arbeitest Du VZ, dann VZ-Gehalt. was Du nicht machen kannst ist die EZ vorzeitig beenden um dann in ein BV zu gehen. Anders sieht es aus wenn die eh EZ ausläuft. Solltest Du evtl eines bekommen. Zum Mutterschutz von Kind2 kannst du aber die EZ auch ohne Zustimmung des AG beenden, und bekommst dann das gleiche Mutterschaftsgeld wie bei Kind 1. Sofern Dein VZ-Vertrag noch besteht. Viele machen den Fehler und gehen nach dem Elterngeld Teilzeit arbeiten und ändern den VZ-Vertrag dauerhaft. Statt im Schutze der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, und solange den VZ-Vertrag einfach ruhen zu lassen. Beendest Du die EZ nicht zum neuen Mutterschutz, bekommst Du im schlechtesten Fall der Fälle dann nur den KK-Beitrag. Ist also wichtig daran zu denken.
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