Hallo Frau Bader, ich befinde mich derzeit seit der Geburt meines Kindes in Elternzeit. Nach etwa einem Jahr Elternzeit haben sich mein Chef und meine Chefin dazu entschieden, beruflich getrennte Wege zu gehen. Meine Chefin hat eine neue Praxis eröffnet und arbeitet dort weiter, während mein bisheriger Chef die ursprüngliche Praxis fortführt. Ich hatte damals mündlich zugesagt, mit meiner Chefin in die neue Praxis zu wechseln. Allerdings habe ich zu keinem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag erhalten oder unterschrieben, sodass auch kein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Ich bin weiterhin in Elternzeit und habe in der neuen Praxis auch nicht gearbeitet. Aus meiner Sicht besteht daher mein ursprünglicher, unbefristeter Arbeitsvertrag mit meinem bisherigen Chef fort, da dieser nie gekündigt oder beendet wurde. Durch das sehr lange Warten auf einen Vertragsentwurf sowie die daraus entstandene Unsicherheit habe ich mich inzwischen außerdem dazu entschieden, nun doch nicht mit meiner Chefin in die neue Praxis zu wechseln. Zusätzlich bin ich aktuell erneut schwanger und befinde mich weiterhin in Elternzeit. Ich plane, meine Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des kommenden Mutterschutzes zu beenden. Durch die Trennung der Praxis bin ich nun jedoch sehr verunsichert, welcher Praxis bzw. welchem Arbeitgeber ich rechtlich zugeordnet bin und wie sich dies auf die Berechnung von Mutterschaftslohn und Elterngeld auswirkt. Meine konkrete Frage ist daher: Bin ich rechtlich weiterhin bei meinem ursprünglichen Arbeitgeber (der alten Praxis) angestellt, da kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde? Und auf welcher Grundlage würden in diesem Fall Mutterschaftsleistungen und Elterngeld berechnet?  Ergänzend möchte ich anmerken, dass meine Chefin mich bereits beim Steuerbüro angemeldet hat, obwohl kein Arbeitsvertrag mit ihr besteht, und ich frage mich, ob dies rechtliche oder finanzielle Auswirkungen für mich haben kann. Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung und Unterstützung.