Sehr geehrte Frau Bader,
mein Gehalt wird aktuell gepfändet.
Ich bin ab nächsten Monat im Mutterschutz und ich habe auch verstanden, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld pfändbar ist.
Der Berechnung dieses Zuschusses liegen ja die letzten Nettobezüge zugrunde, in denen auch Überstundenvergütungen sowie Urlaubsgeld enthalten sind.
Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze wird ja zzgl. den Sozialleistungen auch die Hälfte der Überstunden Vergütungen sowie das Urlaubsgeld abgezogen. Wird für den Zuschuss zur Mutterschaftsgeld ebenfalls eine Pfändungsfreigrenze berechnet und wenn ja, wie?
Im Voraus vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen!
von
ccw2013
am 15.07.2013, 08:14
Antwort auf:
Wie wird die Pfändungsfreigrenze des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berechnet?
Hallo,
Unpfändbar sind insbesondere die folgenden zweckgebundenen Sozialleistungen:
Sozialhilfe,
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld,
Leistungen der Pflegeversicherung,
Grundrente,
Kindergeld (es sei denn, Sie schulden Unterhalt)
Wohngeld (es sei denn, Vermieter oder Immobilien-Finanzierer wollen darauf zugreifen).
Quelle:Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.07.2013
Antwort auf:
Wie wird die Pfändungsfreigrenze des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berechnet?
Sehr geehrte Frau Bader,
leider treffen die von Ihnen aufgeführten Sozialleistungen nicht auf mich zu. Auch die anderen ähnlichen Beiträge beantworten meine Frage nicht.
Ich möchte wissen ob der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenfalls wie das normale Einkommen bereinigt wird, da die Nettobeträge die zur Berechnung dieses Zuschusses zugrunde gelegt wurden Überstundenvergütung und Urlaubsgeld beinhalten.
Es wäre sehr nett wenn Sie eine konkrete Antwort hätten, da ich bisher nirgends eine klare Antwort bekommen konnte.
Dankeschön und viele Grüße!
von
ccw2013
am 16.07.2013, 12:57