Guten Tag Frau Bader,
mein Kind wurde letztes Jahr im Mai als Frühgeburt geboren. Ursprünglich war der Mutterschutz bis August vom Arbeitgeber geplant. Dementsprechend habe ich meinen Urlaubsanspruch inklusive dem Monat August vor Beginn des Mutterschutzes genommen.
Nun hat sich durch die Frühgeburt ja der Mutterschutz verlängert und somit rein theoretisch auch mein Urlaubsanspruch...
Ich werde jetzt wieder in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber während der Elternzeit anfangen. Meine Frage ist: Besteht noch ein "Resturlaubsanspruch", da die Frühgeburt natürlich nicht geplant werden konnte und man ja ansich aber Urlaubsanspruch inklusive Mutterschutzzeit hat? Da der Mutterschutz nun bis September ging, habe ich mir einen Resturlaub von 2 Tagen errechnet. (Jahresanspruch 28 Tage)
Liege ich damit richtig?
Besten Dank und Grüße
K.S.
von
Karowumi
am 21.04.2015, 21:34
Antwort auf:
Welcher Urlaubsanspruch gilt bei Frühgeburt?
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.04.2015
Antwort auf:
Welcher Urlaubsanspruch gilt bei Frühgeburt?
Sehr geehrte Frau Bader,
danke für die ausführliche Darstellung.
Habe ich das jetzt richtig verstanden:
Mein erster ganzer Monat in Elternzeit war durch die Frühgeburt nicht im September, sondern erst im Oktober (Mutterschutz bis 5.9.2014).
Dadurch ergibt sich (rückwirkend) ein Urlaubsanspruch für 2014 von Jan - inkl. September.
Da mein Arbeitgeber ja angenommen hat, mein Mutterschutz würde bereits im August enden, hab ich derzeit in 2014 Urlaub von Jan - inkl. Aug erhalten und auch verbraucht.
Wenn ich nun wieder anfange zu arbeiten, sehe ich daher einen Resturlaubsanspruch für den Monat September, indem ich noch ein paar Tage im Mutterschutz war.
Vielen Dank für Ihre Bestätigung.
K.S.
von
Karowumi
am 23.04.2015, 17:38