hallo guten tag frau bader und zwar geht es bei mir darum das ich inder 7woche schwanger bin und mein 1kind ist jetzt ein jahr alt und da wollt ich mal fragen welche und ob ich ansprüche habe zb kindergeld zuschlag wohngeld ect ich bin bvereirratet und wohne mit mein man zusammen er ist arbeiter und verdient ungefähr 1,900-2,200 netto und bekommen kinder geld da ich jetzt noch inder eltenzeit bin arbeite ich nicht wie läuft es jetzt mit der arbeit können die mich jetzt künndigen habe ich noch mein künduguns schutz ich bin da seher unefahren und hab niemand denn ich fragen kann deshalb wände ich mich an ihnen werde ich noch mal eltern geld bekommen vor und dache der geburt kann mein mann mit mir zusammen elternzeit machen so das er nach der geburt zwei monate elternzeit bentragen kann vielen dank schon mal MFG
von
yaren2014
am 20.01.2015, 14:08
Antwort auf:
welche ansprüche habe ich beim zweiten kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Ich denke nicht, dass Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, es hindert Sie aber keiner daran, den entsprechenden Antrag zu stellen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.01.2015
Antwort auf:
welche ansprüche habe ich beim zweiten kind
Ihr seid zu 3. , bei dem Netto und Kindergeld wird es nix geben.
Elterngeld bekommst Du, aktuelle Elternzeit solltest Du beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz.
Dann bekommst Du auch Mutterachaftsgeld.
Das neue Elterngeld wird geringer sein, da Du einige Monate ohne Einkommen dabei hast.
von
Sternenschnuppe
am 20.01.2015, 14:32