Sehr geehrte Frau Bader,
nach der Entbindung unseres Sohnes (in der 29 ssw) habe ich 16 Monate Elternzeit genommen, d.h. bis zum 26.11.2016. Da ich aufgrund diverser Schwangerschaftskomplikationen von Anfang an Beschäftigungsverbot hatte, waren 27,5 Ult. Tage aus dem Jahr 2015 offen. Diese habe ich im Anschluss der Elternzeit beantragt + 2,5 Url.Tage aus dem Jahr 2016. D.h. am 10.01.2017 hätte ich die Arbeit wieder aufnehmen müssen. Da ich aber erneut schwanger bin und am 02.01.2017 (13 ssw) erneut BV bekommen habe, wurde mein bestehender Urlaub unterbrochen. Somit konnte ich die noch ausstehenden 4,5 Url.Tage aus dem Jahr 2015 sowie 2,5 Url.Tage aus dem Jahr 2016 nicht nehmen.
Unser zweites Kind kommt im Sommer 2017 und ich wollte 1 Jahr zu Hause bleiben und im Anschluss wieder den noch offenen Urlaub nehmen.
Wie ist die Rechtslage bzgl. der Resttage aus dem Jahr 2015 und 2016, würde diese aufgrund der neuen Schwangerschaft verfallen?
Vielen Dank.
von
maximilia
am 27.01.2017, 13:35
Antwort auf:
Urlaubsverfall nach erneuter Schwangerschaft
Hallo,
beriets genehmigter Urlaub gilt bei einem BV als genommen.
Liebe Grüße
Nb
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.01.2017
Antwort auf:
Urlaubsverfall nach erneuter Schwangerschaft
Die Beendigung des Urlaubes zugunsten des BV ist unzulässig. Das BV greift erst danach.
Von daher sind die alten Urlaubstage wie geplant abgegolten.
von
Sternenschnuppe
am 27.01.2017, 14:17
Antwort auf:
Urlaubsverfall nach erneuter Schwangerschaft
Hallo,
Ob es unzulässig ist, oder nicht den Urlaub abzubrechen um ein BV zu bekommen, weiß ich nicht.
Bezüglich deines Urlaubs macht das aber keinen Unterschied. Bereits genehmigter Urlaub gilt bei BV als abgegolten.
Für dich wäre also besser gewesen, du hättest nach der Elternzeit keinen Urlaub genommen.
LG luvi
von
luvi
am 27.01.2017, 22:09
Antwort auf:
Urlaubsverfall nach erneuter Schwangerschaft
"Da ich aber erneut schwanger bin und am 02.01.2017 (13 ssw) erneut BV bekommen habe, wurde mein bestehender Urlaub unterbrochen."
Nein, das ist so nicht zutreffend. Wer sich im Urlaub befindet, benötigt für diese Zeit kein BV, da er im Urlaub nicht von der Tätigkeit gefährdet wird. Der Urlaub gilt als genommen. Das BV greift erst nach Urlaubsende, auch wenn das Ausstellungsdatum in den Urlaub oder davor fallen sollten.
Mitglied inaktiv - 30.01.2017, 22:05