Guten Tag Frau Bader, Ich habe eine Frage zum Thema Wechsel der Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Ich habe nun schon mehrere Internetseiten dazu gewälzt und festgestellt, dass es dazu wohl kein Recht, aber etliche Gerichtsurteil dazu gibt, auf welche man sich stützen kann. Allerdings handelt es sich bei dem was ich gefunden habe immer um den Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, wie ist es nun, wenn es anders herum ist? Man (oder frau) hat während der Elternzeit in einem separaten Teilzeitvertrag befristet auf der eigenen Stelle gearbeitet. Dadurch ergibt es sich nun, dass der Wechsel nicht wie in allen dargestellten Fällen zu einem ersten eines Monats war, sondern eben „mitten“ im August statt findet. Während der Teilzeittätigkeit werden zum Beispi 30 Stunden die Woche (6 Stunden a fünf Tage) gearbeitet und Vollzeit dann 35 Stunden (7 Stunden a fünf Tage). Anschliessend wird für jeden Urlaubstag, den der Arbeitnehmer während seiner Teilzeitbeschäftigung nicht genommen hat von seiner Gleitzeit eine Stunde abgezogen. So weit so gut. Allerdings bin ich beim Lesen der ganzen Urteile schon etwas stutzig geworden, ob das denn so richtig ist, denn dort wird ja meist der gegenteilige Fall betrachtet und dort steht, dass wenn man noch zum Beispiel 10 Tage Resturlaub hat, und danach weiterhin jeden Tag arbeitet, man weiterhin nur 10 Tage Urlaub hat, auch wenn diese Tage nicht mehr so viel „wert“ sind, wobei dann ja wohl an diesen Tagen das höhere Gehalt gezahlt werden müsste (wenn ich das richtig verstanden habe) … das würden sich ja in diesem mit dem Abzug der Gleitzeitstunden ausgleichen. Was mich aber irritiert und für mich die Frage ist, ob das so richtig ist, ist die Anzahl der Tage die da herangezogen wurden. Insgesamt hat der Arbeitnehmer im Jahr 30 Tage Urlaub. Wenn man nun die Teiltzeittätigkeit betrachtet, so stehen ihm von Januar bis August 20 Tage Urlaubsanspruch zu und so wird es auch von dem Unternehmen gerechnet, dass es 20 Tage Urlaubsanspruch für einen 6 Stunden Tag und 10 Tage Urlaubsanspruch für einen 7 Stunden Tag gibt. Man könnte es ja aber auch anders herum betrachten. Für die Vollzeitstelle (dem eigentlichen Abreitsvertrag, der schon seit über zehn Jahren besteht) erhält der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von August bis Dezember, sprich 12,5 Tage, was dann ja auf 13 aufgerundet werden müsste, wenn davor nicht gearbeitet worden wäre und die Arbeit hat ja auch auf einen anderen Vertrag statt gefunden. Also hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall 13 Tage Anspruch auf einen 7 Stunden Tag und die restlichen 17 auf einen 6 Stunden Tag, was nun auf dem Gleitzeitkonto eine Differenz von 3 Stunden machen würde. Was ist nun hier richtig ? Hängt das damit zusammen, dass es die zweite Jahreshälfte ist und damit auf dem „alten“ Vetrag“ kein halbes Jahr gearbeitet wird? Aber dies ist ja kein neuer Vertrag, sonder nur ein ruhender Vertag. Probiert der Arbeitgeber es einfach so, und hofft, dass er damit durchkommt oder ist er im Recht? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.
von cassio am 09.09.2015, 15:58