Frage: Sonderurlaub nach § 28 TVÖD-S

Hallo Frau Bader, ich bin seit 25.07.2011 in diesem Sonderurlaub und zwar bis zum 30.09.2013 (wurde so vom Arbeitgeber genehmigt). Jetzt bin ich allerdings wieder schwanger (ET Feb. 2012) und würde im Februar gerne wieder in Elternzeit gehen und Elterngeld beantragen. Laut Aussage meines Arbeitgebers ist dies nicht möglich, da ich diesen Sonderurlaub nun nehmen muss und erst ab September 2013 in Elternzeit gehen kann. Ich denke aber, dass dies für mich von Nachteil ist, da ich ja kein Elterngeld beantragen kann und die Zeit des Sonderurlaubs nicht auf die Rentenzeit angerechnet wird (Elternzeit aber schon) und ich dann zum Ende des Sonderurlaubs auch nicht mehr die volle Elternzeit beantragen kann. Kann der Arbeitgeber das machen? Auf Ihre Antwort freue ich mich! Viele Grüße Anja

Mitglied inaktiv - 28.09.2011, 20:03



Antwort auf: Sonderurlaub nach § 28 TVÖD-S

Hallo, ich zitiere aus dem TVöD-Kommentar: Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienstvon Werner Dörring,Jürgen Kutzki,Jurgen Kutzki,Ulrich Polzer: Fällt ein Befreiungstatbestand (zB Elternzeit) in die Zeit des vereinbarten Sonderurlaubs, kann sich das gesetz. angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht auswirkt, da die Hauptpflichten bereits ruhen und die gesetzlichen Tatbestände dem Sonderurlaub nicht vorgehen. (http://books.google.de/books?id=hjK_lo9oXQYC&pg=PA477&lpg=PA477&dq=Sonderurlaub+nach+%C2%A7+28+TV%C3%96D-S+elternzeit&source=bl&ots=tT1dzlfqpj&sig=dLRht1VpGG40AGhKCBCJJ0ovlzY&hl=de&ei=viuETsvyHIOp0QXhtIH4Dw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=10&ved=0CFoQ6AEwCQ#v=onepage&q&f=false) Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.09.2011



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