Hallo Frau Bader,
unser Sohn ist im Juli 2016 geboren. Ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt, das Elterngeld wurde mir auf ein Jahr ausbezahlt. D.h. momentan lebe ich von meinem Ersparten. Wir planen ein zweites Baby. Würde das zweite Baby noch binnen meiner EZ geboren, könnte ich irgendwelche finanziellen Mittel vom Staat beantragen für die Zeit bis zur Geburt? Und wie sieht es mit dem Elterngeld für Baby Nr. 2 aus? Würde hier der Mindestsatz greifen, da ich zwischenzeitlich kein Einkommen hatte?
Vielen Dank
von
chrimali87
am 07.09.2017, 21:12
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
finanzielle Mittel während der Geburt können Sie beim Start nicht beantragen, schließlich ist der Vater unterhaltsverpflichtet.
Nur für den Fall, dass ihnen zu wenig Geld zur Verfügung steht, können Sie beim Jobcenter prüfen lassen, ob ihnen Hartz IV zusteht.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.09.2017