Rechtslage bei erneuerter ss in Elternzeit mit Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechtslage bei erneuerter ss in Elternzeit mit Teilzeitarbeit

Hallo Fr. Bader, Ich befinde mich zur Zeit im 2. Jahr meiner 3-jährigen Elternzeit. Ab den 2. Jahr ist eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Std \Wochr vereinbart, d.h ich gehe seit etwas über 2 Monaten wieder arbeiten. Jetzt bin ich wieder in der 11.Woche schwanger und bekomme ein Beschäftigungsverbot- meine 1.Frage ist Wie wird das Geld in der Zeit des Beschäftigungsverbot berechnet? Dazu muss ich sagen das ich in den 9 Wochen in denen ich gearbeitet hab 44 überstunden geleistet habe, die mir ausbezahlt wurden Meine 2. Frage ist Ich habe gehört das ich vor Beginn des Mutterschutzes auf den Rest der Elternzeit verzichten sollte und ich dann das volle Gehalt wie vor der ersten Schwangerschaft als Mutterschaftsgeld bekommen würde -stimmt das ? Und wann und wie sollte ichdann die 1. Elternzeit beenden? Meine 3. Frage ist wir dann das neue Elterngeld berechnet wird? Welche Monate würden dafür herangezogen. Die Monate mit Beschäftigungsverbot oder die Monate mit Eltermgeld oder die Monate vor der 1. Schwangerschaft ? Vielen Dank!?

von Babsmass am 26.06.2015, 09:45



Antwort auf: Rechtslage bei erneuerter ss in Elternzeit mit Teilzeitarbeit

Hallo, 1. Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne BV bekämen. Mit Überstunden 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.06.2015



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